
Du kannst jedes Jahr erneut und grundsätzlich wieder eine Vorauszahlung leisten, um die steuerliche Absetzbarkeit zu optimieren. Auch wen Du im letzten Jahr bereits 12 Monate vorausbezahlt hattest.
Regelung zur Vorauszahlung
Steuerlich ist die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG begrenzt. Du kannst im Jahr der Zahlung (z. B. 2026) maximal das Dreifache der für dieses Jahr vertraglich geschuldeten Beiträge für künftige Jahre vorauszahlen.
Deine konkrete Situation
Wenn Du 2025 bereits 12 Monatsbeiträge für 2026 vorausgezahlt hast, werden diese im Jahr 2026 rechnerisch verbraucht. Für das neue Kalenderjahr 2026 gilt:
Zulässiges Volumen: Du darfst Ende 2026 erneut bis zu 3 Jahresbeiträge (36 Monate) für die Zukunft (2027, 2028, 2029) im Voraus bezahlen.
Effekt: Da Du für 2026 durch die Vorauszahlung aus 2025 keine laufenden Beiträge mehr leisten mußt, schaffst Du in 2026 "Platz" für andere Sonderausgaben (z. B. Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherungen), die sonst unter dem Höchstbetrag von 1.900 € bzw. 2.800 € wegfallen würden.