In § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ZVG (Öffnet in neuem Fenster) heißt es:
[…] Grundsteuern […] genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren
In die Rangklasse 3 gehören daher nur die laufende Grundsteuer und die Rückstände der letzten zwei Jahre. Doch was bedeutet das genau? Inwieweit handelt es sich um laufende und inwieweit um rückständige Steuern?
Datum
22.10.2023
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