Hin und wieder taucht die Frage auf, welche Rechtsgrundlagen die Kommune bei der Registrierung für das Vollstreckungsportal anzugeben hat. Das betrifft zum Beispiel die eine oder andere kleinere Kommune, aber beispielsweise auch Jugend- oder Sozialämter, die von einer landesrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, übergegangene Unterhaltsforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben (vgl. etwa § 17b SächsVwVG (Öffnet in neuem Fenster)).
Datum
14.09.2024
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