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Beispiel zu § 7 Abs. 3 S. 2 UVG

Timmi Notlage hatte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten. Später wurden diese Leistungen eingestellt. Einige Zeit danach leitete Timmi die Pfändung des Lohns seines unterhaltspflichtigen Vaters nach § 850d ZPO (Öffnet in neuem Fenster) ein – wegen seines laufenden Unterhalts von 426,50 € sowie 500 € rückständigem Unterhalt aus der Zeit nach Ende der UV-Gewährung. 

Kurz darauf möchte auch das Musterland, vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 850d ZPO (Öffnet in neuem Fenster) wegen übergegangener Unterhaltsforderungen in Höhe von 3.000 € aus der Zeit während der UV-Gewährung beantragen. Wird das Vollstreckungsgericht diesem Antrag stattgeben oder ist das Land in dieser Konstellation nicht berechtigt, eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850d ZPO (Öffnet in neuem Fenster) zu betreiben?

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