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Die genossenschaftlichen Prinzipien

In diesem Beitrag geht es um den Unterschied zwischen den internationalen genossenschaftlichen Prinzipien und dem deutschen Genossenschaftsrecht bzw. der deutschen Rechtsform “eingetragene Genossenschaft” = eG.

Es gibt sieben genossenschaftliche Grundprinzipien:

  1. Freiwillige und offene Mitgliedschaft

  2. Demokratische Kontrolle der Mitglieder

  3. Wirtschaftliche Beteiligung der Mitglieder

  4. Autonomie und Unabhängigkeit

  5. Bildung, Ausbildung und Information

  6. Zusammenarbeit zwischen Genossenschaften

  7. Sorge für die Gemeinschaft

Genossenschaften gründen sich zudem auf die Werte der gegenseitigen Selbsthilfe, der persönlichen Verantwortung, der Demokratie, der Gleichheit, der Gerechtigkeit und der Solidarität. In der Tradition ihrer Gründer bekennen sie sich zu den ethischen Werten der Ehrlichkeit, Transparenz und Verantwortlichkeit. Als Verwalter für künftige Generationen praktizieren sie soziale und ökologische Verantwortung.

Die Welt von heute interpretiert diese Wert anders als frühere Generationen. Insofern läuft seit einigen Jahren eine Überarbeitung der ICE-Erklärung.

https://www.zdk-hamburg.de/blog/2025/08/ueberarbeitung-der-ica-erklaerung-zur-genossenschaftlichen-identitaet/ (Öffnet in neuem Fenster)

Die Prinzipien sind nicht rechtsverbindlich und können nur über Verbandsarbeit in die Gesetzgebung als Anregung einfließen. Genossenschaften leben vom Mitmachen - gerade in schwierigen Zeiten und Krisen bewährt sie sich aufgrund ihrer Prinzipien und Werte.

Die genossenschaftlichen Werte können auch in anderen Rechtsformen gelebt werden. So entstanden „Seniorengenossenschaften“ — Zusammenschlüsse von Seniorinnen und Senioren, die sich im Alltag gegenseitig unterstützen wollten. Juristisch handelte es sich dabei jedoch nicht um echte Genossenschaften, sondern um eingetragene Vereine (e. V.).

Außerdem bestehen deutliche Unterschiede zwischen den internationalen Genossenschaftsprinzipien und dem deutschen Genossenschaftsrecht.

Schauen wir uns das deutsche Genossenschaftsrecht etwas genauer an:

Demokratische Kontrolle

Als wichtiges Wesensmerkmal nennen alle Bürger:innen Mitbestimmung und verstehen darunter meist Basisdemokratie – das ist jedoch bei der Genossenschaft nicht der Fall.

Zwar hat grundsätzlich jede:r Genoss:in eine Stimme, unabhängig davon, wie viel Kapital eingebracht wurde. Nach dem deutschen Genossenschaftsgesetz (GenG) ist die demokratische Kontrolle jedoch eingeschränkt: Organe wie Vorstand und Aufsichtsrat sind mit gesetzlich verankerten Leitungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.

Die Generalversammlung hat zwar klare Zuständigkeiten, das laufende Geschäft wird aber vom Vorstand geführt. Über Satzungsregelungen kann die demokratische Einflussnahme weiter reduziert werden, etwa indem investierenden Mitgliedern das Stimmrecht entzogen wird oder der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt.

Mitbestimmung für alltägliche Ablaufe (Gartengestaltung, Nutzung der Gemeinschaftsräume, Unterstützungsleistungen) lässt sich - unabhängig von der Rechtsform - immer etablieren, wenn dies gewünscht wird. Dafür wäre keine Genossenschaft notwendig.

Förderzweck

Während international die Genossenschaft definieren wird als …

… autonomer Zusammenschluss von Personen, die sich freiwillig zusammengeschlossen haben, um ihre gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Bestrebungen durch ein Unternehmen in gemeinsamem Besitz und unter demokratischer Kontrolle zu erfüllen.

formuliert § 1 Abs. 1 des aktuellen GenG:

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern, erwerben die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Statt der bloßen Erfüllung allgemeiner Bedürfnisse und Bestrebungen verlangt das deutsche Recht einen zweckgerichteten Geschäftsbetrieb, der unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder fördert.

Die Genossenschaft ist damit stärker auf das Eigeninteresse der Mitglieder ausgerichtet und wird kraft der Rechtsform stets als “Kaufmann” im Sinne des HGB angesehen.

Gemeinwohlorientierte Bestrebungen dürfen nicht alleiniger oder überwiegender Zweck des Zusammenschlusses sein. Dennoch können sie soziale oder ökologische Ziele ins Zentrum ihrer Geschäftstätigkeit stellen, Gewinne überwiegend reinvestieren und auf mitbestimmungsorientierte Strukturen setzen. Für Genossenschaften, die sich weiterentwickeln möchten 💪, ist die Innova eG ein guter Ansprechpartner » LINK zum Beratungsangebot (Öffnet in neuem Fenster)

Das bloße Einsammeln von Geldern

  • für Anschaffung, Entwicklung und Betrieb dezentraler Energieversorgunganlagen zur Förderung der Energiewende

  • für Anschaffung, Entwicklung und Betrieb von Datenspeichern bzw. IT‑Infrastruktur zur Sicherung der Unabhängigkeit gegenüber US‑Tech‑Konzernen

  • um Wohnraum dem spekulativen Immobilienmarkt zu entziehen

reicht für die Anerkennung als Genossenschaft nicht aus. Die Mitglieder müssen zumindest eine unmittelbare Nutzungsmöglichkeit am Genossenschaftseigentum haben.

Gleichzeitig kursieren Steuerspartipps zu sogenannten Familiengenossenschaften 🫣.
Dem will ein aktueller Referentenentwurf (Öffnet in neuem Fenster) ausdrücklich entgegenwirken: „Die Kapitalanlage ist als eigenständiger Förderzweck unzulässig.“ Genossenschaften dürfen nicht für Zwecke der reinen Kapitalanlage oder der renditeorientierten Vermögensverwaltung missbraucht werden.

https://www.dgrv.de/steuervermeidung-ist-kein-foerderzweck/ (Öffnet in neuem Fenster)

Ist die Anmietung von Wohnraum zur Weitervermietung ein zulässiger Genossenschaftszweck?

Die jungen Genossenschaften planen fast ausschließlich Neubauten zur Befriedigung der Wohnraumbedürfnisse. Mittlerweile ist dies kaum noch - ohne Fördermittel - preiswert zu realisieren.

Wäre die Nutzung von Bestandsimmobilien nicht günstiger?
Könnte eine Genossenschaft mit dem Ziel gegründet werden ein Haus, Häuser oder mehrere Einheiten von einem Dritten anzumieten, um diese an die Genossen weiterzuvermieten?
Wo ist die Grenze zwischen renditeorientierte Vermögensverwaltung und Mehrwert der genossenschaftlichen Tätigkeit?

Bislang kenne ich nur zwei Genossenschaften, die nicht selbst bauen, sondern anmieten und weitervermieten.

Die Genius Wohnbau eG (Öffnet in neuem Fenster) hat sich 2020 als ein Zusammenschluss freier Träger aus den Bereichen Alten-, Behinderten-, Eingliederungs-, Sucht-, Kinder- und Jugendhilfe gegründet. Ziel der Genossenschaft ist es, für die eigenen Arbeitsfelder selbst Wohnungsbau zu betreiben bzw. als Generalmieterin aufzutreten.

Der Mehrwert der genossenschaftlichen Tätigkeit besteht darin, dass die Genossenschaft als Dachorganisation Wohnraum für soziale Träger akquirieren kann, sodass diese ihre Betreuungs- und Dienstleistungsangebote für Menschen bereitstellen können, die sonst keine Chance auf dem Wohnungsmarkt hätten und nicht in der Lage wären, ein selbstständiges Leben zu führen.
Davon mussten Prüfungsverband und Registergericht erst überzeugt werden.

(Öffnet in neuem Fenster)
Auszug aus „Dachstrukturen für gemeinschaftliche Wohnprojekte, sorgende Gemeinschaften und soziale Träger", FORUM Gemeinschaftliches Wohnen e.V., 2025

Dies zeigt, dass es bei der Wahl der Rechtsform nicht ausreicht, allein auf das positive Image zu setzen. Vielmehr müssen Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsbetrieb den Anforderungen des Genossenschaftsrechts entsprechen. Alternativ sind e.V. , (g)GmbH oder eGbR zu prüfen. Gerade die ethischen Werte können auch in anderen Rechtsformen freiwillig angestrebt werden.

Gerne berate ich euch bei der Wahl der richtigen Rechtsform oder der konkreten Gestaltung von Satzung und Gesellschaftsvertrag.

Angelika Majchrzak-Rummel
Rechtsanwältin, (Wohn)Projektberaterin

https://anwalt-in-schwabach.de/dienstleistungen/ (Öffnet in neuem Fenster)
Kategorie Neuigkeiten

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