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Eine allgemeine Voraussetzung der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung ist bekanntlich die Zustellung des Titels und z. B. der Rechtsnachfolgeklausel oder der in ihr bezeichneten Nachweisurkunden (§ 750 Abs. 1, 2 ZPO (Opens in a new window)). Soweit keine Zustellung von Amts wegen vorgesehen ist, muss der Gläubiger für eine Zustellung im Parteibetrieb sorgen. Das gilt beispielsweise für vollstreckbare Urkunden, Rechtsnachfolgeklauseln und die Nachweisurkunden. Aber wie erfolgt diese Zustellung? Kann der Gläubiger selbst die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben beauftragen?

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