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Auszahlung des Rückkaufswerts nur nach Vorlage des Versicherungsscheins?

Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat erfolgreich die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Rückkaufwerts einer kapitalbildenden Lebensversicherung gepfändet und das ebenfalls gepfändete Recht zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages ausgeübt. Die Versicherungsgesellschaft teilt jedoch mit, dass eine Auszahlung erst nach Vorlage des Versicherungsscheins möglich sei.

Trifft das zu und was kann der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde tun?

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