Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde treibt eine privilegierte Forderung bei, z. B. gesetzlichen Unterhalt. Der Schuldner lebt in einem Einfamilienhaus auf einem Grundstück, das in seinem Alleineigentum steht. Nach der Pfändung mit einem herabgesetzten pfandfreien Betrag begehrt er dessen Erhöhung. Er habe einen Kredit mit einer Restlaufzeit von acht Jahren zu begleichen, den er zur Finanzierung des Grundstückserwerbs aufgenommen habe. Außerdem würden Kosten für Abwasser, Heizöl, Schornsteinfeger, Strom, Wohngebäudeversicherung usw. anfallen.
Welche Grundsätze gelten insoweit für die Höhe des pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO (Opens in a new window), § 850f Abs. 2 ZPO (Opens in a new window) und vergleichbaren Normen wie § 15 Abs. 2 SächsVwVG?