Die kommunale Vollstreckungsbehörden und die Unterhaltsvorschusskassen sind nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen befugt, einen Kontenabruf durchzuführen. Das gilt nach maßgabe der jeweiligen Vorschriften
für Realsteuern (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (Opens in a new window)),
für andere Forderungen, die der Verwaltungsvollstreckung unterliegen, im Zusammenhang mit der Vermögensauskunf (§ 93 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 bis 3 AO (Opens in a new window)),
bei einer Zustimmung des Schuldners (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 AO (Opens in a new window)) und
beim Vollzug von § 7 UVG (§ 6 Abs. 6 UVG).
In diesem Zusammenhang bestehen gegenüber dem Schuldner verschiedene Informationspflichten. Doch was heißt das genau?
Date
September 12, 2023
0 comments
Would you like to be the first to write a comment?
Become a member of Martin Benner (#HoltDasGeldRein) and start the conversation.