Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat sich einen Grundbuchauszug für das Grundstück des Schuldners besorgt. Dort ist in Abteilung II für den Schuldner ein Nießbrauch eingetragen. Aus der Grundbucheintragung ergibt sich auch, dass die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen nicht überlassen werden kann.
Was bedeutet das, welche Folgen ergeben sich daraus und was kann der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde tun?
Date
April 10, 2025
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