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Juristische Hinweise zu PV-Anlagen-Verträge

Solarpflicht

In mehreren Bundesländern sind bereits Gesetze beschlossen, die die Installation von PV-Anlagen verpflichtend machen.
SPD, Grüne und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag auf Bundesebene Folgendes festgehalten: "Alle geeigneten Dachflächen sollen künftig für die Solarenergie genutzt werden. Bei gewerblichen Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten soll es die Regel werden." Damit kündigen die Parteien eine Pflicht an, die aber nicht für alle zwingend gelten soll.
In vielen Konzeptvergabeverfahren für Wohnprojekte ist die Solarpflicht vertraglich vereinbart.
Klimaschutzziele und hohe Energiekosten werden auch viele Wohnprojekte motivieren, freiwillig Photovoltaikanlage zu installieren und ein gutes Energiekonzept umzusetzen.

Folgeprobleme wie Brandschutz, Statik, Standsicherheit, Grundstücksabstände sollten bereits bei der Planung nicht  vernachlässigt werden.

In jedem Fall lohnt es sich das Thema juristisch zu betrachten:

Kaufvertrag oder Werkvertrag

Eine PV-Anlage kann auf Grundlage eines Kaufvertrags oder eines Werkvertrags gebaut werden. Selbst der Bundesgerichtshof ist sich nicht einig.

Für die Zuordnung kann der Bauwerksaspekt eine Rolle spielen, d.h. ob die Stromerzeugungsanlage dem Gebäude dient, ob eine Trennung vom Gebäude nur unter größtem Aufwand möglich wäre und wie viel eigenständige Bedeutung die PV-Anlage als eigenes Bauwerk hat.

Zielführender ist die Frage, ob der Vertragspartner dem Kunden einen Erfolg verspricht. Das OLG München, Urteil vom 28.01.2020 - 28 U 452/19 hat in diesem Sinne entschieden:

1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage stellt einen Werkvertrag dar, wenn Planung und Lieferung aufwändig sind und nach Abschluss der Arbeiten der Erfolg erst nach einer gewissen Zeitdauer und einen „Probelauf“ überprüfbar ist.

2. Die Bezeichnung eines Vertrages als „Kaufvertrag“ ist für dessen rechtliche Qualifikation unerheblich, weil die Zuordnung eines Rechtsgeschäfte zu den gesetzlichen Vertragstypen nicht wirksam vereinbart werden kann.

3. Bietet der Unternehmer eine „schlüsselfertige“ Photovoltaikanlage an, hat er eine vollständige und funktionstaugliche Anlage zu erreichten. Denn der Begriff „schlüsselfertig“ suggeriert, dass der Besteller nur noch den Schlüssel „umdrehen“ muss, um die Sache in Gebrauch zu nehmen und zu nutzen.

Die Einordnung, ob bei der Errichtung einer Solaranlage/Photovoltaikanlage nun ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder ein Werkvertrag vorliegt, ist keinesfalls ein theoretisches Problem, sondern hat für Sie als Käufer/Besteller praktische und weitreichende Folgen:

1. Fälligkeit der Vergütung:

Bei einem Kaufvertrag wird der Kaufpreis bereits mit Vertragsschluss (Zug um Zug gegen Lieferung) fällig (§ 433 Abs. 2 BGB).

Bei einem Werkvertrag ist dagegen der Werkunternehmer vorleistungspflichtig, da die Vergütung erst nach Abnahme der erbrachten Leistung fällig wird (§ 641 Abs. 1 BGB).

2. Beginn der Verjährungsfrist / Dauer der Verjährung

Bei Kaufverträgen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB); bei Werkverträgen mit erst Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).

Bei Bauwerken könnten Sie Ihre Gewährleistungsrechte 5 Jahre nach Abnahme geltend machen; im Übrigen aber nur innerhalb von 2 Jahren.

3. Wahl der Nacherfüllung

Bei Werkverträgen kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Bei Kaufverträgen kann vielmehr der Käufer nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

4. Sonstiges

Weitere Unterschiede bestehen noch in Bereichen wie Kostenvorschuss (§ 637 Abs. 3 BGB), Kündigungsmöglichkeiten, Vergütungssicherung, Vergütungsgefahr, Untersuchungs-/Rügepflichten, etc.

Ansprüche aus Kaufvertrag * neu

Zum 01.01.2022 treten mit dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags (Opens in a new window)etliche relevante Änderungen im Gewährleistungsrecht in Kraft.

Für alle ab dem 01.01.2022 abgeschlossen Verträge gelten nachfolgende Regelungen in der Übersicht, die letzlich dem Schutz des Verbrauchers dienen.

1. Neuer (allgemeiner) Sachmangelbegriff (§ 434 BGB)

Der Begriff des Sachmangels wird umfangreicher definiert. Nach § 434 BGB soll die Ware künftig nur dann frei von Sachmängeln sein, wenn sie (1) den subjektiven Anforderungen (d.h. was wurde im Kaufvertrag vereinbart?), (2) den objektiven Anforderungen (d.h. was kann vom Käufer erwartet werden?) und (3) den Montageanforderungen   entspricht. Die Vorschrift regelt zudem ausführlich, wann diese Anforderungen vorliegen sollen. Die nun vorliegende umfangreiche gesetzliche Definition des Mangelbegriffs ist neu.

2.   Beweislastumkehr

Nach der derzeitigen Rechtslage wird vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache auftritt, bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Ab dem 01.01.2022 wird dieser Sechs-Monats-Zeitraum auf ein Jahr ausgedehnt. Das bedeutet Folgendes: Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Kaufsache, wird vermutet, dass der Mangel auch schon bei Übergabe vorlag.

3.    Digitale Elemente

a) Pflichten des Unternehmers

Ist eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente (z.B. Eigenstrom-versorgung in Echtzeit zeigen) im Kaufvertrag vereinbart, gilt eine ergänzende Sonderregelung:

Zeigt sich während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Unter „Gewährleistung digitaler Elemente“ fällt insbesondere auch eine Updatepflicht. Der Unternehmer muss die zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit erforderlichen Updates zur Verfügung stellen. Diese Pflicht kann nur durch eine abweichende Vereinbarung (nicht AGB) ausgeschlossen werden, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens von der Abweichung in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

b) Pflichten des Verbrauchers - Haftungsausschluss

Installiert der Verbraucher das zur Verfügung gestellte Update nicht in angemessener Frist, haftet der Unternehmer nicht für die Mängel, die allein darauf zurückzuführen sind, sofern er den Verbraucher über das Update und die Folgen einer Nicht-Installation informiert hat und keine mangelhafte Installationsanleitung vorliegt.

4.    Verjährungsverkürzung

Weiterhin gibt es auch Modifikationen bei der Verjährungsverkürzung. Die Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb 2 Jahren nach Erhalt der Kaufsache. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Verjährung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu reduzieren.

Ab Januar 2022 ist eine Vereinbarung über die Verkürzung nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

5.     Garantie

Eine Garantieerklärung ist dem Verbraucher künftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Aus ihr muss deutlich hervorgehen, dass die Garantie neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten besteht und die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist.

6.    Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Der Verbraucher kann  künftig unter erleichterten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Insbesondere soll es in bestimmten Fällen (z.B. wenn bereits offensichtlich ist, dass der Unternehmer keine Nacherfüllung leistet) hierfür keiner Fristsetzung bedürfen.

Fazit:

Erfahrungsgemäß brauchen gerade kleine und mittelständische Firmen viel Zeit für die Umsetzung (formell und gedanklich) neuer Rechtsvorschriften. Es ist anzunehmen, dass Sie vielfach noch veralterte Verträge zur Unterschrift erhalten.

Topic juristische Fachthemen

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