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Neue PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäuser

Vielen Wohnprojekte stehen vor der Entscheidung, eine PV Anlage auf ihr Dach zu bringen - entweder zur Erfüllung einer Solarpflicht oder als Beitrag zur Nachhaltigkeit. 

Seit Jahresbeginn 2023 gibt es zahlreiche Gesetzesänderungen, sodass es sich lohnt Investitionen und Betriebskonzept zu überdenken.

Nachfolgend können nur grundsätzliche Hinweise erfolgen.

1.) Grundsätzlich stehen verschiedene  Betriebskonzepte zur Auswahl

a) Volleinspeisung
b) Eigenversorgung
c) Stromlieferung in einzelne Wohnungen  (Mieterstrom-Modelle)

a) Bei der Volleinspeisung wird der erzeugte PV-Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist. Vom Netzbetreiber erhalten Sie im Jahr der Inbetriebnahme und in 20 Folgejahren eine feste Vergütung. Die bisherigen Einspeisevergütung waren  kaum kostendeckend. Nunmehr sind die Vergütungssätze je nach Anlagengröße deutlich gestiegen.

Der Wunsch nach Volleinspeisung muss dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme mitgeteilt werden. Um auch in den kommenden Jahren die Vergütungssätze in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie jedes Jahr vor dem 01.12.dem Netzbetreiber melden, dass Sie die Volleinspeisung im Folgejahr betreiben wollen.

Die Einspeisebegrenzung (sog. 70-Prozent-Regelung) entfällt bei allen neuen PV-Anlagen bis einschließlich 25 kWp.  Diese Einspeisebegrenzung - aus Gründen der Stromnetzstabilität -  hat bisher dazu beigetragen, dass das Potenzial für Solarstrom in Deutschland nicht ausgeschöpft wurde.
Für Bestandsanlagen, die vor dem 15.09.2022 in Betrieb gingen, gilt die Einspeisebegrenzung aber weiterhin.

b) Bei der Eigenversorgung ist der Produzent personenidentisch mit dem Verbraucher (= Prosumer). Dies bedeutet, dass in einer WEG der „Allgemeinstrom“ aus der PV Anlage (Gemeinschaftseigentum) genutzt werden kann. Zum Allgemeinstrom gehören der Betriebsstrom für Aufzüge, Lüftungsanlagen, Wärmepumpen oder die Beleuchtung von Treppenhäusern, Tiefgarage oder Gartenwege, aber auch die Wallbox (Gemeinschaftseigentum). Wenn ein Wohnprojekt zahlreiche Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen nutzt, kann der durch eine PV Anlage erzeugte Strom zeitgleich gut genutzt werden.

Eigenversorgung ist bei steigenden Stromkosten besonders interessant. Durch den Strompreisdeckel hat sich die Lage etwas entschärft. Trotzdem kann eine Neuinstallation einer PV-Anlage interessant sein, um UNTER die 80% Grenze zu kommen.   Der PV-Strom kann auch Wärmekosten senken (Betrieb von Wärmepumpe).

Je größer die Anlage, desto herausfordernder ist eine Eigenversorgung. Hier kann ein Energiemanagementsystem mit Energiespeicher helfen. Trotzdem wird es zur Überschusseinspeisung ins Netz kommen.

Volleinspeiser und Anlagen mit Überschusseinspeisung erhalten verschiedene Vergütungssätze. Ohne ein intelligentes Messsystem geht es nicht und auch die bürokratischen / kaufmännischen Pflichten sind aufwendig (Eintragung ins Marktstammregister, Meldung an den Zoll wegen Stromsteuer (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre), ect).  Der typische Verwalter nach WEG wird dies nicht übernehmen. Insofern sollten Kosten ein Energiemanagement (z.B. Smarendo) kalkuliert werden.  

https://www.roedl.de/smarendo/ (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)

Es gilt also genau abzuwägen zwischen Volleinspeisung und Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung.

Auf einem Dach können auch nebeneinander mehrere technisch getrennte Einzelanlagen (jede hat einen eigenen Wechselrichter) betrieben werden. So könnte eine Anlage für Eigenversorgung und eine andere zur Volleinspeisung deklariert und genutzt werden. Diese erhalten unterschiedliche Vergütungssätze für die jeweilige Einspeisung. Eine Falschdeklaration wird mit hohen Strafzahlungen bestraft. 

c) Sobald der Produzent nicht mehr personenidentisch mit dem Verbraucher ist, gilt dies als Stromlieferung. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht personenidentisch mit dem einzelnen Sondereigentümer bzw. Bewohner. Die Genossenschaft oder GmbH & Co. KG ist nicht personenidentisch mit dem einzelnen Gesellschafter / Genosse.

Solange die Stromlieferung innerhalb einer sogenannten „Kundenanlage“ erfolgt, handelt es sich um ein Mieter-Strommodell. Dieses gibt es in 2 Varianten > mit und ohne Mieterstromzuschlag nach § 23b Abs.2 EEG.  
Der Mieterstromzuschlag ist mit zahlreichen Begrenzungen verbunden. Derzeit ist es vielfach besser auf den Zuschlag zu verzichten.

In jedem Fall ist der Verwaltungsaufwand groß. Dies lohnt sich nur bei größeren Projekten. Die bisherige Anlagenbegrenzung bei Mieterstrom auf 100 kWp entfällt. Auch die Wegfall der EEG-Umlage wirkt künftig positiv. 

Für weitere Details ist ein kostenfreier Leitfaden hilfreich 

https://energieagentur-regio-freiburg.eu/pv-mehrfamilienhaus/#betriebskonzepte (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)

Letztlich muss konkret im Einzelfall berechnet werden, welche Variante für das Projekt wirtschaftlich ist. Hier helfen die Tools der DGS Franken (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) oder die Infos der Stiftung Warentest (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre).

2.) Folgende Arten von Steuern können für Solaranlagen eine Rolle spielen

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)

1. Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation
Wer eine Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes (auch Carport, Nebengebäude) oder dazugehörige Stromspeicher installiert, zahlt für Anlagen und Nebenleistungen (Montage, Kabelinstallation) seit 1. Januar 2023 keine 19 % Umsatzsteuer mehr.
Bei einer Modulleistung von 30 kWp kann der Installateur die Rechnung ohne Umsatzsteuer stellen, ohne die Gebäudenutzung zu prüfen.
Der Nullsteuersatz gilt auch, wenn das Gebäude für Tätigkeiten genutzt wird, die dem Gemeinwohl dienen. Für gewerbliche Anlagen bleibt es bei 19 % Umsatzsteuer.

2. Umsatzsteuer auf gelieferten Strom
Ab einer Einspeisung von 10 % des erzeugten Strom ins öffentliche Netz ist der PV Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Als solcher hat er sich - wie alle anderen Unternehmen auch - beim Finanzamt steuerlich einmalig anzumelden. Es gilt eine Monatsfrist ab Inbetriebnahme. Dies ist unabhängig davon, ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind.

Dank der Kleinunternehmerregelung sind die meisten Solaranlagen von der Umsatzsteuer befreit. Viele hatten in der Vergangenheit jedoch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, um über die Vorsteuererstattung die bei der Anschaffung gezahlte Mehrwertsteuer zurück zu holen. Dies war umständlich und führte unter anderem dazu, dass die Umsatzsteuer auch für den selbst genutzten Strom anfiel.

Durch den ab 2023 geltenden Null Steuersatz bei der Anschaffung ist es nicht mehr nötig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Wenn die Umsätze (Achtung: evt Kumulation mit sonstiger freiberuflichen / selbständigen Tätigkeit) im laufenden Jahr 22.000 € nicht überschreiten und im Folgejahr unter 50.000 € liegen, ist keine Umsatzsteuer abzuführen und keine Umsatzsteuer-Voranmeldung /-erklärung abzugeben. Dies verringert deutlich den bürokratischen Aufwand.

Für den Übergang zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung bei Bestandsanlagen ist eine individuelle Betrachtung notwendig.

2. Einkommensteuer auf Einnahmen durch Einspeisung oder Lieferung
Die Einspeisevergütung unterliegt ab dem Steuerjahr 2022 (also auch rückwirkend) nicht mehr der Einkommensteuer, wenn sie unter 30 kWp bei Einfamilienhäuser liegt. In Mehrfamilienhäuser gilt die Grenze von 15 kWp pro Wohneinheit, maximal 100 kWp Gesamtleistung pro Steuerpflichtigem.
Für Bestandsanlagen bis 30 kWp gibt es damit auch rückwirkend für 2022 keine (Sonder)Abschreibungen oder Betriebskostenausgaben mehr.
Alle Angaben in der Einkommenssteuererklärung entfallen damit.

Zum besseren Verständnis verweise ich auf meinen Post #06 Vereinfachung von kleinen PV-Anlagen (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) von 2022. 

Für größer Anlagen bleibt es bei der Ertragssteuer.

3. Gewerbesteuer
Die Einnahmen aus dem Betrieb einer PV Anlage unterliegen in seltenen Fällen der Gewerbesteuer, wenn von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann. Bei Anlagen unter 10 kWp wird grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht angenommen. Im Einzelfall ist dies mit dem Gewerbeamt abzuklären. Eine Gewerbesteuer müsste erst gezahlt werden bei einem Gewinn über 24.500 € pro Jahr

Eine schöne Übersicht gibt es bei "Wohnen im Eigentum e.V"

https://www.wohnen-im-eigentum.de/artikel/weniger-huerden-fuer-das-erzeugen-solarstrom (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)

3.) Förderinstrumente für Kleinanlagen

Das wichtigste „Förderinstrument“ bei PV ist der Eigenverbrauch.

Weitere Förderungen sind:
- KfW Förderkredit (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)
- lokale Zuschüsse

Eine PV-Anlage kann nicht mehr mit BEG-Förderung gefördert werden

Auch die steuerliche „Förderung“ durch Abschreibung entfällt.

Fazit

Der Betrieb einer PV-Anlage ist weiterhin aufwändig, wenn nicht Volleinspeisung gewählt wird. 

Bitte lesen Sie hierzu auch ...

https://steadyhq.com/de/projekt-wohnen/posts/e289c475-f3ec-49fe-963f-9ea6bd5fb9eb?secret_token=g4JxLMDSimWcA5V6zPDkGaS4tbMYn5DvXwoEy7fR_vCvGwB7pfdUzJgo0sQwTCmH (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)

Sujet Steuern & Geld

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