Das sogenannte „Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz“ ist zwar schon mit 1.1.2021 in Kraft getreten, in der gerichtlichen Praxis aber stößt seine Anwendung immer noch auf Hürden. Das hat unterschiedliche Ursachen, etwa fehlende Erfahrung in Gerichten auf Bezirksebene. Diese Barrieren führen oft dazu, dass von digitaler Gewalt betroffene Menschen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand zu ihrem Recht kommen.
Durch gleich drei neue OGH-Entscheidungen, die wir mit unserem Rechtsanwalt Dr. Robert Kerschbaumer in den letzten Wochen erwirkt haben, kommt es nun zu mehr Rechtssicherheit und zu einer Beschleunigung von Verfahren für alle Betroffenen. Das ist wichtig, denn mitunter jahrelange Verfahren können eine enorme psychische und auch finanzielle Belastung darstellen. Das erleben wir am eigenen Leib.
OGH stellt klar: Gerichte dürfen Betroffene nicht im Kreis schicken
Worum geht's? Das erklärt am besten unser Anwalt Robert Kerschbaumer, der diese wegweisenden Entscheidungen erwirkt hat: „Das Hass-im-Netz-Gesetz sieht ein besonderes Schnellverfahren vor: Wer im Internet massiv in seiner Menschenwürde verletzt wird, kann bei Gericht einen sogenannten Unterlassungsauftrag beantragen. Der Täter muss dann die Äußerung unterlassen, noch bevor ein langes Gerichtsverfahren stattfindet. Zusätzlich kann das Gericht diesen Auftrag für vorläufig vollstreckbar erklären, damit er sofort wirkt und nicht erst nach monatelangem Warten.“

Genau bei dieser Frage der sofortigen Wirksamkeit sind uns an mehreren Bezirksgerichten in Wien und Niederösterreich Steine in den Weg gelegt worden. Konkret ist Folgendes passiert: In einem Fall (6 Ob 209/25s, Dezember 2025) hat das Bezirksgericht zwar den Unterlassungsauftrag erlassen, aber unseren Antrag auf sofortige Wirksamkeit stillschweigend abgelehnt. Dagegen haben wir uns gewehrt. Doch das Landesgericht hat unsere Beschwerde erst gar nicht behandelt und gemeint, dagegen könne man sich überhaupt nicht wehren.
Bezirksgerichte müssen inhaltlich entscheiden
Dazu unser Anwalt Robert Kerschbaumer: „Der OGH hat nun unmissverständlich klargestellt: Das ist falsch. Das Gesetz schließt eine Beschwerde nur aus, wenn die sofortige Wirksamkeit bereits zuerkannt wurde, also bei Entscheidungen zugunsten des Betroffenen. Wird der Antrag dagegen abgelehnt, darf man sich als Betroffener sehr wohl dagegen wehren. Das Landesgericht muss unsere Beschwerde jetzt inhaltlich behandeln.“
In den beiden anderen Fällen (6 Ob 188/25b und 6 Ob 189/25z, November 2025) war die Situation noch gravierender: Die Bezirksgerichte haben unsere Anträge auf Unterlassung von vornherein aus rein formalen Gründen zurückgewiesen, ohne überhaupt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Schnellverfahren vorliegen. Als wir dagegen Beschwerde eingelegt haben, sind die Landesgerichte über ihr Ziel hinausgeschossen: Anstatt den Fall an das Bezirksgericht zurückzuschicken, haben sie gleich selbst eine inhaltliche Entscheidung gefällt.
https://steady.page/de/bohrnundmena/posts/4e3a7be7-a43c-4d72-a416-30cbe9ed6076 (Abre numa nova janela)Damit haben sie eine Instanz übersprungen und uns eine Prüfungsebene genommen. Der OGH hat diese Entscheidungen wegen Überschreitung der Zuständigkeit für nichtig erklärt. Die Bezirksgerichte müssen nun erstmals tatsächlich inhaltlich über unsere Anträge entscheiden.
Bei digitaler Gewalt zählt jeder Tag
Welche Auswirkungen haben diese drei höchstgerichtlichen Entscheidungen nun? Sie schaffen für alle Betroffenen von Hass im Netz klare Spielregeln, die die Gerichte künftig befolgen müssen.
Rechtsanwalt Robert Kerschbaumer erklärt: „Wenn ein Gericht die sofortige Wirksamkeit eines Unterlassungsauftrags ablehnt, können Betroffene dagegen vorgehen. Dieser Weg stand bislang in der Praxis nicht offen, weil die Gerichte der Meinung waren, jede Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sei unanfechtbar. Das stimmt so nicht. Gerichte dürfen Anträge auf Unterlassung nicht einfach aus formalen Gründen vom Tisch wischen, ohne die Sache inhaltlich zu prüfen. Und wenn ein Bezirksgericht das trotzdem tut und das Landesgericht den Fehler erkennt, dann muss es den Fall ans Bezirksgericht zurückschicken. Es darf nicht selbst entscheiden und den Betroffenen damit eine Instanz wegnehmen.“
Das klingt juristisch, hat aber ganz konkrete Auswirkungen: Bei Hass im Netz zählt jeder Tag. Je länger eine möglicherweise sogar strafrechtlich relevante Äußerung über einen im Netz steht, desto mehr Verbreitung findet sie und desto größer wird der Schaden. Es ist psychisch enorm belastend, wenn eine mitunter stark wachsende Gruppe von Menschen etwa stark rufschädigende Behauptungen über einen lesen kann. Ein rascher und wirksamer Unterlassungstitel kann das stoppen. Genau das ermöglichen diese OGH-Entscheidungen jetzt besser als zuvor.
https://steady.page/de/bohrnundmena/posts/7c6ffbbf-40d4-4b1a-9d0d-af9ad8112b63 (Abre numa nova janela)Mühsame Pionierarbeit trägt Früchte
Grundsätzlich müssen wir festhalten, dass der Kampf gegen digitale Gewalt immer noch sehr aufwendig ist. Die Entwicklungen der letzten Jahre haben zu theoretischen Verbesserungen für Betroffene geführt, trotzdem muss die Intention des Gesetzgebers auch fünf Jahre später noch durch höchstgerichtliche Entscheidungen erst in die gelebte Praxis gebracht werden. Hier gilt es einiges aufzuarbeiten.
Und uns ist bewusst, dass all die Fortschritte, die wir auf gerichtlicher Ebene bewirken, einen zeitgemäßen gesetzlichen Rahmen nicht ersetzen. Wir werden uns daher in den nächsten Monaten verstärkt Gedanken machen, wie man die Gesetze so verändern kann, dass Hass im Netz effektiv am Ort des Geschehens unterbunden und Täter schneller und vor allem effizienter ausgeforscht werden können.
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