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Neue Anschrift Drittschuldners beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

In der Zwangsvollstreckungspraxis kommt es regelmäßig vor, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht zugestellt werden kann, weil der Drittschuldner unter der im Beschluss angegebenen Anschrift durch den Gerichtsvollzieher nicht zu ermitteln ist. Teilt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher daraufhin eine neue Anschrift mit, verlangen manche Gerichtsvollzieher entweder eine Berichtigung des bestehenden Beschlusses nach § 319 ZPO (Abre numa nova janela) oder gar einen neuen Beschluss. Ist das korrekt?

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