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Wohngeld in der Lohnpfändung wegen Unterhalt (I)

Der Schuldner, der allein in Leipzig wohnt, bezieht eine Arbeitseinkommen von 1.000,00 € und Wohngeld von 664,00 €. Für den Unterhaltsgläubiger stellt sich in dieser Konstellation die Frage, ob und wie das Wohngeld bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages zu berücksichtigen und wie er ggf. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen sollte.

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