Offenbart der Schuldner im Vermögensverzeichnis, selbständig oder freiberuflich tätig zu sein, aber keine Aufträge sowie Außenstände (und auch kein sonstigen Einkommen und Vermögen) zu haben, stellt sich für den Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde die Frage, wie er damit umgehen sollte.
Datum
24.06.2023
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