In der Praxis kommt es hin und wieder vor, dass der Schuldner Träger eines ehrenamtlichen kommunalen Mandats ist und daraus Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung hat. Das können beispielsweise monatliche Pauschalen, Sitzungsgelder oder die Erstattung von Fahrtkosten sein (vgl. z. B. § 155a SächsBG (Öffnet in neuem Fenster) für ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher oder § 21 SächsGemO (Öffnet in neuem Fenster) für Gemeinderäte u. a.). Dann stellt sich für Gläubiger und Vollstreckungsbehörden die Frage, ob und wie dieser Anspruch ggf. gepfändet werden kann.
Datum
05.12.2022
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