Hin und wieder kommen Grundbuchämter auf seltsame Ideen. Zum Beispiel, dass eine Zwangssicherungshypothek für eine öffentliche-rechtliche Forderung nur dann in das Grundbuch eingetragen werden könne, wenn ein Zusammenhang mit dem Grundstück bestehe. Danach soll beispielsweise eine Hundesteuerforderung ausgeschlossen sein. Trifft diese Auffassung zu?
Datum
31.08.2022
0 Kommentare
Möchtest du den ersten Kommentar schreiben?
Werde Mitglied von Martin Benner (#HoltDasGeldRein) und starte die Unterhaltung.