Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde prüft nach der Pfändung des Arbeitseinkommens die Lohnsabrechnung des Schuldners und erblickt unter anderem einen Bezug von 1.000,00 € brutto, der mit der Lohnart “1600 (Urlaubslohn, Std.)” gekennzeichnet ist. Der Arbeitgeber behandelt ihn offensichtlich in voller Höhe als unpfändbar. Wie verhält es sich damit und was kann der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde ggf. tun?
Datum
15.06.2022
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