Ein neues Rechtsgutachten von Prof. Dr. Ulrike Lembke macht unmissverständlich klar: Wer geschlechterinklusive Sprache an Hochschulen verbietet, verstößt gegen das Grundgesetz. Es ist eine Anweisung zur Diskriminierung und verstößt gegen die Wissenschaftsfreiheit.

Seit einigen Jahren erleben wir, wie sogenannte Sprachverbote von Landesregierungen und Bundesbehörden ausgerollt werden – mal still, mal mit großem politischen Getöse. Gendersternchen, Doppelpunkte, Binnenmajuskel: was für viele Menschen ein Akt der sprachlichen Sorgfalt ist, soll per Erlass aus Ämtern, Schulen und Hochschulen verschwinden. Doch was sagt eigentlich das Recht dazu? Ein soeben erschienenes Gutachten gibt eine klare Antwort: Diese Verbote sind nicht nur rechtspolitisch fragwürdig – sie sind verfassungswidrig.
Was ist das Gutachten und wer steckt dahinter?
Im Auftrag der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (bukof) (Öffnet in neuem Fenster) hat Prof. Dr. Ulrike Lembke, Freie Rechtswissenschaftlerin, Expertin für rechtliche Geschlechterstudien und Richterin des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, ein umfassendes Rechtsgutachten vorgelegt. Titel: „Verfassungswidrige Anweisung zur Diskriminierung: Sprachverbote an Hochschulen und die Pflicht zu geschlechtergerechter Sprache". Im März 2026 veröffentlicht, versammelt es auf rund 74 Seiten eine systematische juristische Auseinandersetzung mit den exekutiven Sprachverboten – und kommt zu vernichtenden Ergebnissen für deren Befürworter*innen.
Die Rechtspflicht zu geschlechtergerechter Sprache existiert längst
Ein zentrales Argument der Sprachverbots-Befürworter*innen ist, dass geschlechterinklusive Schreibweisen keine Rechtsgrundlage hätten und staatliche Stellen zur Neutralität verpflichtet seien. Das Gutachten dreht diesen Befund um. Schon seit den 1980er Jahren, so Lembke, bestehe in allen Bundesländern und auf Bundesebene eine rechtlich verbindliche Pflicht zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen – konkretisiert durch Gesetze, Erlasse und Verwaltungsrichtlinien. Diese Vorgaben wurden zwar oft missachtet, sind aber nie außer Kraft getreten.
Sprachliche Gleichbehandlung und geschlechtergerechte Sprache u.a. durch Hochschulen als Körperschaften öffentlichen Rechts sind keine Mode, sondern Ausdruck der Erfüllung von Rechtspflichten.
(Prof. Dr. Ulrike Lembke, Rechtsgutachten 2026)
Seitdem das Bundesverfassungsgericht den Schutz geschlechtlicher Minderheiten vor Diskriminierung gestärkt und das Personenstandsgesetz entsprechend geändert wurde, erkennt das deutsche Recht vier Geschlechter an. Daraus folgt laut Gutachten zwingend: Die Regelungen zu sprachlicher Gleichbehandlung müssen zu einer umfassend geschlechtergerechten Sprache weiterentwickelt werden – und nicht zurückgedreht werden.
Sprachverbote als Anweisung zur Diskriminierung
Was Lembke besonders scharf herausarbeitet, ist die eigentliche Funktion dieser Verbote: Sie sind keine neutralen Regelungen zur sprachlichen Vereinheitlichung. Sie sind Anweisungen zur Diskriminierung. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst werden gezwungen, in ihrer täglichen Arbeit trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen sprachlich unsichtbar zu machen – gegenüber Studierenden, Antragsteller*innen, rechtsuchenden Bürger*innen.
Die wichtigsten Verfassungsverstöße zusammengefasst:
Grundrecht auf Gleichberechtigung:
Frauen und Mädchen müssen auch sprachlich gleichbehandelt werden. (Art. 3 Abs. 2 GG)Diskriminierungsverbot:
Geschlechtliche Minderheiten dürfen vom Staat nicht diskriminiert werden. (Art. 3 Abs. 3 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht:
Die geschlechtliche Identität ist von staatlichen Organen zu achten; eine falsche Ansprache ist unzulässig. (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Wissenschaftsfreiheit:
An Hochschulen greifen Sprachverbote rechtswidrig in die Freiheit der Lehre und Forschung ein. (Art. 5 Abs. 3 GG)Hochschulautonomie:
Hochschulen als Körperschaften öffentlichen Rechts können nicht per Exekutiverlass in ihrer Sprachpraxis bevormundet werden.
Der Rechtschreibrat ist keine Rechtsgrundlage
Häufig berufen sich die Verfechter*innen von Sprachverboten auf den Rat für deutsche Rechtschreibung und sein „Amtliches Regelwerk". Das Gutachten räumt mit diesem Argument auf. Der Rechtschreibrat ist ein Expertengremium, das Sprachentwicklungen beobachtet und Empfehlungen gibt – er setzt keine verbindlichen Rechtsnormen. Das „Amtliche Regelwerk" ist weder von einem Amt erlassen noch als solches automatisch verbindlich; seine Geltung muss durch staatliche Stellen angeordnet werden, die ihrerseits ans Grundgesetz gebunden sind. Zudem stellen geschlechterinklusive Binnenschreibweisen wie das Gendersternchen keinen Verstoß gegen die geltenden Rechtschreibregeln dar.
Ein politisches Phänomen mit gefährlicher Herkunft
Lembke belässt es nicht bei der juristischen Analyse. Sie ordnet Sprachverbote auch politisch ein – und tut das ohne Umschweife. Die nationalidentitären Sprachpolitiken, auf denen die Verbote beruhen, sind kein harmloses Kulturkampf-Thema, sondern ein zentrales Feld der extremen Rechten. Antifeminismus, Queerfeindlichkeit und Anti-Gender-Politiken verbinden sich dabei mit Hass auf Geflüchtete und antisemitischen Verschwörungsideologien. Wer Sprachverbote als bloße Ordnungspolitik begreift, übersieht diesen Kontext – oder nimmt ihn billigend in Kauf.
Kulturkämpfe gegen „Gendersprache" sind eine Einladung in dieses Politikfeld, die regelmäßig ausgeschlagen werden sollte.
(Prof. Dr. Ulrike Lembke, Rechtsgutachten 2026)
Besonders kritisch beleuchtet das Gutachten das Angebot einer „exklusiven Gleichstellung": Cis-Frauen soll die formale sprachliche Gleichbehandlung gewährt werden – wenn sie im Gegenzug schweigen bei der Diskriminierung geschlechtlicher Minderheiten. Lembke nennt das beim Namen: ein patriarchales Standardrepertoire. Gleichstellung sei intersektional und solidarisch oder gar nicht.
Was bedeutet das für Hochschulen – und für uns alle?
Das Gutachten macht Hochschulen Mut. Als Körperschaften öffentlichen Rechts sind sie unmittelbar an die Grundrechte gebunden – und deshalb weder verpflichtet noch berechtigt, verfassungswidrige Sprachverbote zu befolgen. Mehr noch: Sie können eigene Leitlinien zu geschlechtergerechter Sprache entwickeln und diese für alle Mitglieder verbindlich machen, solange der Kernbereich der individuellen Wissenschaftsfreiheit gewahrt bleibt.
Der rechtliche Schutz gegen die Verbote selbst ist kompliziert, weil sie als verwaltungsinterne Weisungen ergehen und kaum direkte Außenwirkung entfalten. Gerichtlich klagbar werden sie erst, wenn konkrete grundrechtsverletzende Handlungen folgen und Betroffene sich wehren möchten. Diese Schutzlücke bleibt eine offene rechtsstaatliche Baustelle.
Was dieses Gutachten leistet, ist wichtig: Es entzieht dem politischen Narrativ der Sprachverbote seinen Scheinrechtfertigungsgrund. Geschlechtergerechte Sprache ist keine Ideologie, keine Zumutung, kein Angriff auf Ordnung und Klarheit. Sie ist die Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht. Und wer sie verbietet, begeht genau das, was er der anderen Seite vorwirft: einen politischen Eingriff in die Sprache – nur eben mit diskriminierender Absicht.
Prof. Dr. Ulrike Lembke (2026): Verfassungswidrige Anweisung zur Diskriminierung: Sprachverbote an Hochschulen und die Pflicht zu geschlechtergerechter Sprache
Das vollständige Gutachten ist abrufbar unter bukof.de (Öffnet in neuem Fenster) und legal-gender-studies.de (Öffnet in neuem Fenster).
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