Gruppen, die zunÀchst gemeinschaftlich planen und bauen wollen, um spÀter privates Eigentum - meist in Form von Wohnungseigentum - zu erwerben, werden als "Baugruppen" oder "Baugemeinschaften" bezeichnet.
Die rechtlichen AblÀufe und Beurkundungen sind komplex und werden in diesem Beitrag nicht behandelt. Hier geht es um die Frage, ob und wie der Verkauf der Wohnungen (als Sondereigentum in einer WEG) gesteuert werden kann.
Hintergrund dieser Fragestellung ist einerseits die Vermeidung von Spekulation (1) und andererseits der Wunsch der Gruppe, einen geeigneten Nachfolger oder eine geeignete Nachfolgerin zu finden (2).
1. Hinsichtlich der Spekulation empfehle ich als Einstieg die AusfĂŒhrung von Dorothea Heintze in ihrem Blog âwohnLageâ (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre).
Die Verantwortung zur Vermeidung von Spekulation liegt zunĂ€chst bei den Kommunen. Viele Kommunen vergeben GrundstĂŒcke im Rahmen von Konzeptverfahren nicht mehr an Baugruppen, sondern ausschlieĂlich an Genossenschaften oder MiethĂ€user-Syndikats-Projekte.
Andere Kommunen verkaufen GrundstĂŒcke nur fĂŒr Selbstnutzung der KĂ€ufer und sichern dies durch rechtlich bindende Vereinbarungen ab.
Hierzu habe ich bereits einiges zusammengetragen:
2. Vielfach möchten die Mitglieder der Baugruppe selber Einfluss auf die Auswahl der MiteigentĂŒmer / Mitbewohner haben. Vorrangig geht es darum, dass der/die Neue am gemeinschaftlichen Miteinander interessiert ist.
Wie können die Mitglieder in diesen VerĂ€uĂerungsprozess eingebunden werden?
VerĂ€uĂerungsbeschrĂ€nkung in der TeilungserklĂ€rung nach WEG
In vielen Ă€lteren TeilungserklĂ€rung findet sich die âZustimmungspflicht des Verwalters bei VerĂ€uĂerungenâ. Die nach § 12 WEG (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre) vereinbarte - VerĂ€uĂerungsbeschrĂ€nkung - hat jedoch nur wenig praktische Bedeutung. Der Schutz des Eigentums (freie VerĂ€uĂerung) ist ein hohes Gut. Die Zustimmung zu einer VerĂ€uĂerung kann nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.
Hierzu gehört nicht die Frage, ob jemand von der Gruppe âpasstâ.
Als Beispiele fĂŒr einen wichtigen Grund sind anerkannt
beabsichtigte Nutzung der Wohnung als Bordell bei einem reinen WohngebÀude
Erwerber war frĂŒher bereits Mieter im Objekt und hatte Mietschulden
Erwerber verfĂŒgt ĂŒber kein Einkommen oder Vermögen
Der verĂ€uĂerungswillige SondereigentĂŒmer kann andernfalls mit Erfolg auf die Erteilung der Zustimmung klagen. In neueren TeilungserklĂ€rungen wird deshalb auf VerĂ€uĂerungsbeschrĂ€nkung verzichtet.
Vorkaufsrecht in der TeilungserklÀrung nach WEG
Im BGB gibt es gesetzliche Vorkaufsrechte (Mieter bei Umwandlung in die WEG) (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre) und das frei vereinbarte Vorkaufsrechte nach §§ 463 ff BGB.
Das Vorkaufsrecht kann nur ausgeĂŒbt werden, wenn bereits der Verpflichtete mit dem Dritten einen (notariellen) Kaufvertrag ĂŒber das Sondereigentum abgeschlossen hat. Durch eine schriftliche ErklĂ€rung (muss nicht notariell sein), kann der Berechtigte bzw. der BevollmĂ€chtigte das Vorkaufsrecht ausĂŒben. Mit der AusĂŒbung kommt sofort der Kaufvertrag zwischen Berechtigtem und Verpflichteten zu den Bedingungen zustande, die mit dem Dritten beurkundet wurde. Der vereinbarte Kaufpreis ist gemÀà der vereinbarten FĂ€lligkeit an den VerkĂ€ufer zu zahlen. Das Vorkaufsrecht kann bei Immobilien nur bis zum Ablauf von zwei Monaten ausgeĂŒbt werden. Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeĂŒbt werden.
FĂŒr die Gemeinschaft der WohnungseigentĂŒmer könnte in der TeilungserklĂ€rung der Verwalter zur AusĂŒbung bevollmĂ€chtigt werden. Intern muss der tatsĂ€chlichen AusĂŒbung - entsprechend den FormalitĂ€ten des WEG-Rechtes bzw. der TeilungserklĂ€rung - eine allstimmige Beschlussfassung vorausgehen, da ja die Finanzierung des (mit dem Dritten bereits vereinbarten) Kaufpreises nebst aller Nebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer) gesichert sein muss. Die Finanzierung könnte allenfalls in Form von Sonderumlagen in Höhe der jeweiligen Miteigentumsanteile erfolgen. Allstimmigkeit und Finanzierung sind nur selten innerhalb der AusĂŒbungsfrist von 2 Monaten zu schaffen.
Das Vorkaufsrecht ist leicht zu unterlaufen, wenn der Verwalter von dem Verkauf der Eigentumswohnung erst nach Grundbucheintragung des Erwerbers davon erfÀhrt.
Das Vorkaufsrecht der Gemeinschaft der WohnungseigentĂŒmer könnte ĂŒber Auflassungsvormerkungen in jedem Wohnungsgrundbuchblatt dinglich abgesichert sein. Dies ist kostenaufwendig und kann bei der eigenen Finanzierung von Nachteil sein.
Ankaufsrecht im Gesellschaftsvertrag
Das Miteinander der Baugruppe wird im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Dieses Miteinander kann seit der âModernisierung des Personengesellschaftsrechtesâ auch auf ein dauerhaftes Miteinander ausgerichtet sein. Die Gesellschaft selbst ist rechtsfĂ€hig. Vor dem 01.01.24 hĂ€tte jeder Gesellschafter jedem Gesellschaft ein Ankaufsrecht einrĂ€umen mĂŒssen. Nunmehr rĂ€umt jeder Gesellschafter DER Gesellschaft das Ankaufsrecht ein. Zur AusĂŒbung eines Ankaufsrechts muss die Gesellschaft zwingend im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Insofern spreche ich nachfolgend immer von eGbR.
Ein Ankaufsrecht ist eine Option, d . h . ein rechtlich bindendes Angebot, das innerhalb bestimmter Frist angenommen werden kann. Die Vereinbarung bedarf, soweit sie ein GrundstĂŒck betrifft, der notariellen Form und kann durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.
So kann notariell vereinbart werden, dass fĂŒr den Fall, dass ein EigentĂŒmer seine Wohnung verkaufen will, die eGbR innerhalb einer festgelegten Frist das Recht haben, den Anteil zu einem festgelegten Preis bzw. gemÀà einer bestimmten Berechnungsart anzukaufen.
Der Anwendungsbereich ist deutlich gröĂer als beim Vorkaufsrecht.
Auch die Gestaltungs- und Finanzierungsfreiheiten sind im Gesellschaftsrecht gröĂer als im WEG-Recht:
eGbR kann selbst das Ankaufsrecht ausĂŒben
das Ankaufsrecht kann durch einen - von der eGbR benannten - Dritten ausgeĂŒbt werden
eGbR kann auf die AusĂŒbung des Ankaufsrechtes verzichten, wenn - ein vom VerkĂ€ufer benannter - Dritter Mitglied der eGbR wird
Die Gesellschaft kann im InnenverhĂ€ltnis die Finanzierung frei beschlieĂen. Denkbar ist eine anteilige Kostenbeteiligung aller ĂŒber die Beteiligungsquote oder eine âVorfinanzierungâ durch finanzstarke Gesellschafter bis zum Verkauf an einen geeigneten Nachfolger.
Das Ankaufsrecht greift schon vor der tatsĂ€chlichen VerĂ€uĂerung. Es kann dauerhaft gelten oder zeitlich befristet sein fĂŒr die Bauphase. Letztes ist sehr wichtig, wenn einzelne Gesellschafter / Bauherren wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht mehr zahlungsfĂ€hig sind. Ein schnelles Zugriffsrecht der Gesellschaft - zu festen Bedingungen - ist fĂŒr die Realisierung des Gesamtprojekt Ă€uĂerst hilfreich.
mein unverbindliches beurkundungspflichtiges Muster
- Auszug aus Gesellschaftsvertrag -
1. Jeder BruchteilseigentĂŒmer / jeder SondereigentĂŒmer verpflichtet sich, eine beabsichtigte VerĂ€uĂerung seiner Immobilie an Dritte der Gesellschaft schriftlich mit Zugangsnachweis anzukĂŒndigen, damit diese von ihrem Ankaufsrecht Gebrauch machen kann. Als VerĂ€uĂerung gilt nicht die lebzeitige Ăbertragung an Ehepartner oder nahe Familienangehörige.
2. Das Ankaufsrecht gilt zeitlich unbefristet / zeitlich begrenzt bis 5 Jahre nach Fertigstellung und Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum.
3. FĂŒr jede Pflichtverletzung wird eine pauschale Vertragsstrafe von 50.000 ⏠pro VerstoĂ zugunsten der Gesellschaft vereinbart. Diese ist verwirkt, wenn die VerĂ€uĂerung schuldhaft ohne Mitteilung vollzogen wird.
4. Jeder BruchteilseigentĂŒmer / jeder SondereigentĂŒmer verpflichtet sich, Kaufinteressierte darauf hinzuweisen, dass die Immobilie nur gleichzeitig mit der Ăbertragung der GeschĂ€ftsanteile an der Gesellschaft verĂ€uĂert werden darf. Der Gesellschaftsvertrag darf zur Einsichtnahme - ohne personenbezogene Daten und Anlagen - dem Interessierten vorgelegt werden.
5.1. Jeder BruchteilseigentĂŒmer / jeder SondereigentĂŒmer rĂ€umt der Gesellschaft ein
Ankaufsrecht
im Falle einer beabsichtigten VerĂ€uĂerung durch einen Gesellschafter
nach einer KĂŒndigungserklĂ€rung und
bei Ausschluss eines Gesellschafters
mit nachstehendem Inhalt ein:
5.2. Das Ankaufsrecht berechtigt die Gesellschaft durch einseitige, notariell zu beurkundende ErklĂ€rung einen Kaufvertrag ĂŒber jeden Miteigentumsanteil in Bruchteilen ĂŒber jedes Sondereigentum in der WohnungseigentĂŒmergemeinschaft (nebst Ăbertragung des Gesellschaftsanteils) herbei zu fĂŒhren, und zwar
zum Erwerb durch die Gesellschaft oder
zum Erwerb durch einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten.
5.3. Die Beurkundung des Ankaufsrechtes hat innerhalb von 6 Wochen nach KlÀrung des Ankaufspreises zu erfolgen.
Unterbleibt die Beurkundung auch nach schriftlicher Fristsetzung durch den Verpflichteten, so gilt dies als Verzicht auf AusĂŒbung. Eine freie VerĂ€uĂerung des Immobilieneigentums nebst Ăbertragung der Gesellschaftsanteile an den Erwerber ist möglich. Die Zustimmung darf nur noch aus wichtigem Grund verweigert werden.
5.4. Der Inhalt des Kaufvertrages wird von der Gesellschaft nach billigem Ermessen gemÀà § 315 BGB bestimmt. Der Ankaufspreis wird in erster Linie durch Einigung der Parteien bestimmt unter MaĂgabe folgender Vereinbarung:
5.4.1. Durch den Ankaufspreis darf kein Spekulationsgewinn entstehen. Anhaltspunkt fĂŒr einen Spekulationsgewinn ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Immobilie und den Erstellungs- bzw. Erwerbskosten andererseits.
5.4.2. Der Wert der Beteiligung an der Gesellschaft ist zu schĂ€tzen. Ein Spekulationsgewinn darf nicht realisiert werden. Das Vermögen der Gesellschaft, insbesondere auch RĂŒcklagen und ErhaltungsrĂŒckstellungen, ist nicht auseinanderzusetzen und auch nicht anteilig auszahlbar.
5.4.3. Die Freistellung von fĂ€lligen und kĂŒnftigen Zahlungsverpflichtungen und eine interne Haftungsfreistellung sind als geldwerte Leistungen zu berĂŒcksichtigen.
5.5. Können sich die Parteien innerhalb von 6 Wochen ab AnkĂŒndigung auf keinen Ankaufspreis zu einigen, benennt jede Partei einen öffentlich bestellten Gutachter zur Immobilienbewertung. Die Parteien können einen Gutachter gemeinsam benennen und bestellen. Die Kosten der Wertfeststellung tragen die Parteien jeweils zur HĂ€lfte.
Erfolgt keine gemeinsame Benennung und Bestellung, so ist jede Partei berechtigt und verpflichtet einen eigenen Gutachter binnen 4 Wochen nach Aufforderung zu bestellen. Bei Unterschieden in der Wertfeststellung ist der Mittelwert beider Gutachten verbindlich. Jede Partei trÀgt die Kosten des eigenen Gutachters.
5.6. Der beurkundete Ankaufspreis ist nach Mitteilung des Notars ĂŒber den grundbuchrechtlichen Vollzug innerhalb von 3 Wochen zur Zahlung an den Verpflichteten fĂ€llig.
Die Kosten der Beurkundung und des Vollzugs trÀgt der Ankaufs-berechtigte bzw. der als KÀufer benannte Dritte.
5.7. Die Gesellschaft als Ankaufsberechtigte kann jederzeit schriftlich auf die AusĂŒbung des Ankaufsrechtes verzichten. Dies gilt insbesondere, wenn der Dritte die BeitrittserklĂ€rung gemÀà § 14 unterzeichnet hat und die erforderliche Zustimmung in der Gesellschaftsversammlung erteilt wurde.
5.8. Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Ăbertragung des Eigentums an den jeweiligen Ankaufsberechtigten aus den vorstehenden Vereinbarungen wird die Eintragung einer
Vormerkung gemÀà § 883 BGB
an jedem Bruchteilseigentum der Fl.Nr. xx / an jedem Sondereigentum der WEG xx zugunsten der Gesellschaft im Grundbuch bewilligt.
Die Eintragung dieser Vormerkungen wird vorerst nicht beantragt. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, jederzeit die Eintragung der Vormerkung an nÀchstoffener Rangstelle zu beantragen.
- Auszug aus Gesellschaftsvertrag -
Ăber das Ankaufsrecht kann die eGbR die Rolle eines âBewahrersâ der ursprĂŒnglichen Idee des Miteinanders auch beim Wechsel der EigentĂŒmer ĂŒbernehmen.
Herzliche GrĂŒĂe
Angelika Majchrzak-Rummel
RechtsanwÀltin und Projektberaterin