Der Gläubiger beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und legt dem Vollstreckungsgericht dazu eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vor, die ihm als Rechtsnachfolger erteilt wurde. Die Rechtsnachfolgeklausel lautet:
Vorstehende Ausfertigung wird … als Rechtsnachfolger von … gemäß § 727 ZPO (Si apre in una nuova finestra) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen.
Das Vollstreckungsgericht beanstandet die Klausel, weil dort die Urkunde nicht erwähnt sei, auf deren Grundlage die Klausel erteilt wurde. Der Gläubiger müsse die Klausel berichtigen lassen. Zu Recht?
Data
09/12/2023
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