Ein Wesensprinzip von Wohnprojekten ist die Beteiligung aller an Entscheidungen. Jede Gruppe macht sich viele Gedanken über die methodischen Ansätze der Entscheidungsfindung: Systemisches Konsensieren, Konsens mit abgestuftem Vetorecht, Konsententscheidungen, ...
Dies wird gerne auch kombiniert mit neuen Organisationsstrukturen: Arbeitskreise, Lenkungsgruppe, Soziokratie, ...
Trotzdem wird jede Gruppe früher oder später erfahren, dass man
entweder keine wichtigen Entscheidungen mehr treffen kann (“Allstimmigkeit “) und das Projekt stillsteht
oder Einzelne “überstimmt” werden und darum unzufrieden sind.
Dies ist besonders kritisch, wenn Entscheidungen zu einer höheren individuellen Kostenbeteiligung führt oder sich die zugewiesene Wohnung gegenüber der “Baubeschreibung” ändert.
Es ist gut, wenn unterschwellige Konflikten durch eine entsprechende HALTUNG oder geeignete Methoden entschärft werden. Mitunter gipfelt es aber in der Abberufung von Geschäftsführer:innen oder im Ausschluss von Gesellschafter:innen. Dann ist eine “Alternative Konfliktlösungen” (Si apre in una nuova finestra) meist zu spät.
Gegen die Abberufung oder den Ausschluss – besser gesagt, gegen die entsprechenden Beschlüsse – bestehen gesetzliche Klagemöglichkeiten.
In diesem Beitrag betrachten wir ausschließlich die Personengesellschaften. Für die Genossenschaft wird ein separater Beitrag erstellt.
Es ist unerlässlich, dass sich alle Beteiligten mit den (neuen) gesetzlichen Möglichkeiten auseinandersetzen, wie Beschlüsse gerichtlich überprüft werden können und wie dies im Gesellschaftsvertrag gestaltet werden kann.
1. Beschlüsse formal korrekt
Je nach Rechtsform müssen bestimmte Entscheidungen als Beschlüsse in einem normierten Verfahren herbeigeführt und dokumentiert werden. Beschlüsse müssen formal und inhaltlich den geltenden Gesetzen und dem Gesellschafter:innenvertrag bzw. der Satzung entsprechen.
Es spricht nichts dagegen, methodisch-organisatorisch Verfahren zur Entscheidungsfindung vor und zusätzlich zu der formal notwendigen Versammlung im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Jede Konsens- oder Konsentsentscheidung einer Arbeitsgruppe, eines Lenkungskreises ist nur ein „Stimmungsbild“ und ersetzt keinen formellen Beschluss durch das gesetzlich vorgesehene Organ.
Nachfolgend eine kleine Checkliste für formal korrekte Beschlüsse:
1. ordnungsgemäße Einladung zur Versammlung
durch den/die Einrufungsberechtigten
an den einzuladenden Personenkreis (niemanden vergessen)
Form der Einberufung
Einladungsfrist
Mindestinhalt der Einladung:
Tagesordnung, Datum, Ort, Uhrzeit der Versammlung. Name des Einberufenden
2. Tagesordnung
Es wird nur der Gegenstand wie „Vergabe der Gewerke xx, Wahl des Vorstandes, Auftragserteilung von Architekturleistungen bis zur Baugenehmigung“ beschrieben.
Es wäre falsch, den erwarteten Beschluss als TOP zu formulieren, wie „Beauftragung des Architekten xx laut Angebot vom xx“. Dies würde suggerieren, dass nur für / gegen die Beauftragung abzustimmen ist. Selbstverständlich könnte im Zuge der Diskussion in der Versammlung die Mehrheit zu der Erkenntnis kommen, weitere Angebot bei anderen Architekten einzuholen oder über das Angebot nochmals zu verhandeln und erst dann in der nächsten Versammlung über das neue Angebot zu beschließen.
Eine falsch formulierte Tagesordnung kann zur Anfechtbarkeit der getroffenen Beschlüsse führen.
Es kommt immer wieder zu spontane Anträge zu Gegenständen, die nicht in der Tagesordnung aufgelistet waren. Über diese darf nicht beschlossen werden. Der Versammlungsleiter muss den Antrag abweisen. Der Antrag könnte aber für die nächste Versammlung vorgemerkt werden und erscheint dann auf der neuen Tagesordnung.
3. Beschlussfassung
Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
Aufrufen des jeweiligen Tagesordnungspunktes
Aussprache / Diskussion
evt sehr verkürzt, wenn es schon ein „Stimmungsbild“ gibtkonkreter Antrag wird formuliert
Aufforderung zur Stimmabgabe
Enthaltungen = nicht abgegebene Stimmen
Versammlungsleiter muss beachten, ob sich jemand enthalten muss > ungültige StimmeVerhältnis der JA zu NEIN Stimmen auszählen
Grundsätzlich reicht die einfacher Mehrheit, wenn nicht Gesetz, Gesellschaftervertrag oder Satzung qualifizierte Mehrheiten verlangen. Abgestellt wird nicht auf die Mitgliederzahl, auch nicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sondern auf die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Namen derjenigen notieren, die gegen den angenommenen Antrag gestimmt haben > diese könnten klagen!Versammlungsleiter muss entsprechend dem Stimmenergebnis mündlich feststellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wurde .
Fehlt es an der Feststellung, so ist ein rechtswidriger Beschluss nichtig und wird auch nicht vorläufig verbindlich für die Gesellschafter > FeststellungsklageProtokollierung zu Beweiszwecken
Gerade ungeübte Versammlungsleiter sollten sich ein Musterprotokoll vorbereiten, in dem die typischen Formulierungen in der Abfolge notiert sind.
Mögliche Anträge sind alternativ auszuformulieren.
Bei manchen Gegenständen = TOP ist ein Antrag mehrteilig. Das ist kaum spontan zu vertexten.
Gibt es verschiedenen Anträge zu einem Gegenstand, dann sind die Anträge zu ordnen: der inhaltlich am weitestgehende Antrag beginnt, der inhaltlich schwächste Antrag ist der letzte.
Im übrigen gilt ÜBEN, ÜBEN, ...
2. Klagearten
In prozessualer Hinsicht unterscheiden sich nach bisherigem Recht die Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften (GbR, GmbH & Co.KG) erheblich von denjenigen in einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG).
Bei der Kapitalgesellschaft sind Beschlüsse nur in Ausnahmefällen wegen eines Rechtsverstoßes nichtig sind. In allen anderen Fällen muss ein Gesellschafter / Aktionär, wenn er die Beschlussfassung für rechtswidrig erachtet, innerhalb von einem Monat eine Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft mit dem Ziel erheben, dass das Gericht den Beschluss für nichtig erklärt. Bis zur rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung durch das Gericht ist der Beschluss für die Gesellschaft und die Gesellschafter vorläufig verbindlich.
Ganz anders dagegen das Recht der Personengesellschaften. Sofern ein Gesellschafterbeschluss gegen formelles oder materielles Recht verstößt, ist er automatisch nichtig. Die Nichtigkeit des Beschlusses ist mit der einfachen Feststellungsklage nach § 256 ZPO gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Anders als bei den Kapitalgesellschaften sind Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft, die gegen geltendes Recht oder Satzungsvorgaben verstoßen, nicht vorläufig verbindlich, sondern automatisch nichtig. Eine Frist, innerhalb derer die Nichtigkeit geltend gemacht werden muss, gibt es im Personengesellschaftsrecht bislang nicht. Beschlüsse können also noch viel später gerichtlich geprüft oder gekippt werden. Das ist ein großes Risiko für laufende Bauprojekte!
Durch das MoPeG wird auch bei Personenhandelsgesellschaften zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen unterschieden.
a) Ein Gesellschafterbeschluss der GmbH & Co. KG ist nach dem neuen § 110 Abs. 1 Nr. 1 HGB (Si apre in una nuova finestra) nichtig, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können. Hiermit sind also sämtliche Rechte eines Gesellschafters gemeint, die auch im Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden dürfen, wie etwa das Informationsrecht oder das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen. Verstöße gegen die gesellschafterliche Treuepflicht oder den Gleichbehandlungsgrundsatz dürften dagegen nicht die Nichtigkeit eines Beschlusses nach sich ziehen, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit führen.
Soweit der Beschluss dagegen „nur“ gegen gesellschaftsvertragliche Vorgaben oder solches Gesetzesrecht verstößt, das durch vertragliche Vorgaben abbedungen oder ausgestaltet werden kann, ist er bei entsprechender Feststellung durch den Versammlungsleiter vorläufig verbindlich für alle Gesellschafter. Wenn ein Gesellschafter den Vertrags- oder Gesetzesverstoß geltend machen möchte, muss er innerhalb von drei Monaten eine Anfechtungsklage bei dem zuständigen Landgericht erheben. Andernfalls wird der Beschluss - trotz des Vertrags- oder Rechtsverstoßes - bindend und kann nicht mehr beseitigt werden. Diese Klagefrist ist eine sog. Ausschlussfrist, die auch nicht durch Verhandlungen / Streitschlichtung unterbrochen wird. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Ein klagestattgebendes Urteil wirkt für und gegen alle Gesellschafter.
Bei einer GmbH & Co. KG kann es daher weiterhin zum Auseinanderfallen von Anfechtungsfristen auf Ebene der Komplementär-GmbH und der Kommanditgesellschaft kommen. Für die praktische Gestaltung empfiehlt es sich, die Anfechtungsfristen in den Gesellschaftsverträgen aneinander anzupassen.
b) Für die (e)GbR gilt dagegen weiterhin das Feststellungsmodell als Regelfall. Sofern ein Gesellschafterbeschluss gegen formelles oder materielles Recht verstößt, ist er automatisch nichtig und dies kann auch noch Jahre später geltend gemacht werden.
Gerade in der Bauphase sollte darauf geachtet werden, dass zügig und verbindlich Rechtssicherheit herrscht. Es wäre fatal, wenn ein Einzelner durch Feststellungsklage rückwirkend Baubeschlüsse zu Fall bringt.
Die gesetzliche Anordnung des Feststellungs- beziehungsweise Anfechtungsmodells ist aber nicht zwingend, die Auswahl des gegensätzlichen Anfechtungsmodell im Gesellschaftsvertrag bleibt möglich. Die Frist zur Klageerhebung kann auf einen Monat verkürzt werden.
FAZIT:
Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelung im Hinblick auf das Beschlussmängelrecht enthält, gilt für (e)GbR weiterhin das Feststellungsmodell und für die GmbH & Co. KG das Anfechtungsmodel.
Im Gesellschaftsvertrag kann zwischen Feststellungs- und Anfechtungsmodell gewechselt werden.
Für Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des MoPeG gefasst wurden, gilt weiterhin das alte Beschlussmängelrecht. Diese Ausführungen können vielleicht dazu anregen, alte Gesellschaftsverträger zu überdenken.
Angelika Majchrzak-Rummel
Rechtsanwältin, Wohnprojektberaterin