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Der Staat, der sich selbst für die Voraussetzung des Rechts hält – eine Habermas-Lesart der Dobrindt-Republik

oder: Gilt das Grundgesetz derzeit überhaupt noch?

Kurzfassung für alle, die’s eilig haben: Habermas sagt: Die Verfassung ist die Grundlage und Legitimation des Staates.

Dobrindt handelt meines Erachtens nach dem Motto: Der Staat ist dem Grundgesetz vorgängig, und wann er sich daran zu halten hat, das entscheiden je nachdem politische Präferenzen.

Einer von beiden hat Recht.

Und es ist nicht Dobrindt. Habermas zufolge. Und meines Erachtens liegt Habermas da richtig.

Die Grundlage - Habermas’ Rechtsphilosophie:

Jürgen Habermas ist aktueller denn je. Man glaubt es kaum - es ist aber so. Sein Gesamtwerk kann man als ein Gegensteuern lesen - eines, das verhindern wollte, dass das geschehe, was wir gerade alle zusammen in Zeiten von Dobrindt, Trump, Orban, Milei und all den anderen aus der politischen Ecke erleben.

Es ist kaum möglich, eines seiner Werke im Moment nicht in Anschlag zu bringen, wenn es gilt, aktuelle Politiken zu kritisieren. Angesichts dessen, dass es mittlerweile darum geht, die Verfassung selbst als Kritik ins politische Feld zu führen zu bringen, empfiehlt es sich, ganz besonders seine Rechtsphilosophie zu lesen. Sie also zu verstehen und politisch zu konzeptualisieren.

Habermas leitet in Faktizität und Geltung (1992) die Grundrechte nicht aus einer vorpolitischen Natur des Menschen oder einem moralischen Naturrecht ab. Er folgt Grundannahmen seiner “Theorie des Kommunikativen Handelns”.

Eine derer lautet: Wenn wir denn miteinander Argumentieren, dann müssen wir bestimmte Voraussetzungen in Anspruch nehmen - zentral: Argumente des Gegenübers haben dasselbe Gewicht wie die eigenen. Will man im verständigungsorientierten Sinne rational kommunizieren, dann darf man auch niemanden aus der Diskussion werfen anhand konkreter, persönlichen Eigenschaften dieser Person.

Aus diesen Prämissen heraus entwickelt Habermas eine Grundrechtsbegründung, die sich aus der internen Logik des Rechts selbst ergibt - genauer: aus dem Zusammenspiel von “Diskursprinzip” und Rechtsform. Liest sich kompliziert, ist es aber gar nicht.

Diskursprinzip und Rechtsform

1. Das Diskursprinzip (D) Ausgangspunkt ist das allgemeine Diskursprinzip:

Gültig sind genau die Handlungsnormen, denen alle möglicherweise Betroffenen als Teilnehmer rationaler Diskurse zustimmen könnten. Dieses Prinzip ist zunächst moralisch neutral – es betrifft noch nicht spezifisch Recht oder Moral“.

2. Die Rechtsform Modernes Recht entsteht aus dem Schutz eines Gewebes von subjektiven Handlungsfreiheiten. Es nimmt eine Form an - Gesetze, Verordnungen - und kann von Institutionen durchgesetzt werden. Es ist zwar auf ein Territorium bezogen; seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Rahmen der UN wie auch der Entstehung des Völkerrechts nach 1945 ist das Recht von einzelnen Staaten jedoch eingebettet in einen globalen Kontext - im Falle des Grundgesetzes explizit - und im Rahmen der EU an deren Recht gekoppelt.

Wenn das Diskursprinzip auf die Rechtsform angewendet wird, entsteht das Demokratieprinzip:

Legitim sind genau die Rechtsnormen, die in einem diskursiven Gesetzgebungsverfahren unter gleicher Beteiligung aller Betroffenen zustande kommen.”

Wohlgemerkt: ALLER Betroffenen. Die Grundrechte sind dabei nicht Voraussetzung oder Ergebnis der Demokratie – sie sind ihr gleichursprünglich. Man muss sie voraussetzen, damit Demokratie überhaupt legitim ist. Habermas zeigt, dass schon die Einrichtung eines legitimen Rechtssystems logisch Grundrechte voraussetzt. Diese sind:

  • Rechte auf gleiche subjektive Freiheiten (klassische liberale Abwehrrechte gegen den Staat, also das Recht auf Wahrung der Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die formale Gleichheit aller Personen ungeachtet persönlicher Eigenschaften usw.) – ohne sie gibt es gar keine rechtlich konstituierten Subjekte

  • Rechte auf Mitgliedschaft in einer Rechtsgemeinschaft (Zugehörigkeit und Status)

  • Rechte auf Rechtsschutz und einklagbare Ansprüche. So z.B. das Recht auf ein geregeltes Verfahren, einen Anwalt usw.

  • Politische Teilhaberechte – ohne sie kann keine legitime Gesetzgebung entstehen.

  • Soziale Grundrechte – als Ermöglichungsbedingungen realer Teilhabe. So zum Beispiel formuliert im Sozialstaatsprinzip.

Diese Rechte ergeben sich nicht aus reiner Menschenliebe, Empathie oder einem wie auch immer herbei gedichteten Naturrecht, sondern aus dem performativen Selbstwiderspruch, den jede Rechtsgemeinschaft begehen würde, die sie alledem verweigert: Man kann kein legitimes Rechtssystem einrichten und zugleich einzelnen den Status als gleichberechtigte Adressaten und Autoren des Rechts verweigern. “Performative Widersprüche” entstehen, wenn in Argumentationen inhaltlich etwas gefordert wird, was ihren Voraussetzungen widerspricht.

Die entscheidende Pointe

Habermas nennt dies die „logische Genese der Rechte”: Grundrechte sind die notwendigen Bedingungen der Möglichkeit eines jeden legitimen Rechtssystems. Jeder, der an einem solchen System teilnimmt - als Adressat und als Mit-Autor von Normen wie z.B. Gesetzen –, kann die gleichen Rechte aller anderen nicht kohärent verweigern, ohne seinen eigenen Rechtsanspruch zu untergraben. Auf dieses grundlegende Prinzip komme ich immer wieder zurück - wer anderen Menschenrechte aberkennt, verzichtet damit automatisch auf die eigenen. Zumindest im rationalen Sinne. Das heißt nicht, dass er seine Präferenzen nicht auch mittels Macht und Gewalt durchsetzen kann. Das ist jedoch nicht legitimierbar.

Damit vermeidet Habermas sowohl den liberalen Begründungsfehler (Grundrechte als vorpolitisch gegeben) als auch den republikanischen (Grundrechte als bloßes Produkt demokratischer Mehrheiten): Beides – Menschenrechte und Volkssouveränität – bedingen sich wechselseitig. Sie sind gleichursprünglich. Und nur durch sie ist auch staatliches Handeln erst legitim.

Nicht der Staat ist die Bedingung einer in Grundrechten basierenden Verfassung; sie konstituiert und legitimiert erst seine Existenz.

Das Grundproblem, kurzgefasst

Habermas’ so hergeleitete Kernthese in Faktizität und Geltung (1992) ist eigentlich simpel, aber politisch explosiv. Sie sei wiederholt:

Der Staat legitimiert sich durch das Recht, nicht umgekehrt.

Grundrechte sind keine netten Geschenke, die ein souveräner Staat großzügigerweise so verteilt, wie ein guter König sie an die Folg- und Sittsamen unter den Untertanen verteilt. Sie sind die logische Bedingung der Möglichkeit legitimer Staatlichkeit überhaupt. Wer ein Rechtssystem betreibt, verpflichtet sich zwingend darauf, alle Betroffenen als gleiche Autoren und Adressaten dieses Rechts anzuerkennen. Sonst beansprucht es Legitimität, höhlt aber gleichzeitig die einzige Quelle aus, aus der Legitimität überhaupt fließen kann.

Doch genau diesen Selbstwiderspruch kann man gerade in Echtzeit beobachten.

Dobrindt und das Recht der Notlage, die er selbst ausgerufen hat

Am 7. Mai 2025, einen Tag nach Amtsantritt, wies Dobrindt die Bundespolizei an, Asylsuchende an deutschen Binnengrenzen zurückzuweisen – geltendes Europarecht wurde in dem Schreiben nicht einmal erwähnt. Das ist kein Versehen, das ist Methode.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte am 2. Juni 2025 in drei gleichzeitig ergangenen Entscheidungen fest, dass diese Zurückweisungspraxis eindeutig rechtswidrig ist. Die Antwort des Ministeriums? Das BMI erklärte, in einem Hauptsacheverfahren eine „dezidierte Begründung” für die nationale Notlage nachschiefern zu wollen – also: erst handeln, Begründung kommt später. Sehr rechtsstaatlich. Das folgt letztlich Carl Schmitt. Eine seiner berühmtesten Aussagen ist: “Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet”. Also der Staat, der Regeln und Gesetze und notfalls auch aussetzt, wenn es ihm in den Kram passt - im Kriegsrecht oder in Notstandsgesetzen. Der also frei vom Recht in seinen Entscheidungen handeln kann. Notlagen mal eben so ausrufen ist ein Akt, der in seiner Logik dem folgt.

Dobrindt begründete das Vorgehen zwar mit Art. 72 des AEUV, der Ausnahmen für die öffentliche Ordnung erlaubt, ließ aber die Nachfrage, ob damit die Dublin-III-Verordnung außer Kraft gesetzt werde, unbeantwortet. Man könnte das „selektive Rechtsanwendung” nennen. Freundlich formuliert.

Die Linken-Abgeordnete Clara Bürger sprach im Bundestag von „exekutivem Ungehorsam von oben, bei dem die Regierung Urteile ignoriert, EU-Recht beugt, Grundrechte aushöhlt und sich so über den Rechtsstaat stellt” - was kein Parteiprogramm ist, sondern die juristische Beschreibung eines konkreten Vorgangs.

Habermas würde hier sagen: Das ist nicht Realpolitik, das ist ein Angriff auf die Legitimitätsgrundlage des Staates selbst. Wenn die Exekutive entscheidet, welche Gerichtsurteile sie umsetzt und welche nicht, hört der Rechtsstaat auf zu sein, was er zu sein vorgibt.

Menschenrechte als Grundrechte – und wer sie bekommt

Für Habermas ist entscheidend, dass Grundrechte nicht aus dem Status als Staatsbürger folgen. Er hat viel von Hannah Arendt gelernt, auch wenn er das manchmal tarnt. Sie folgen aus der universellen Logik des Diskursprinzips. Ein Rechtssystem, das nur den Eigenen Schutz gewährt, ist kein legitimes Rechtssystem, sondern so etwas wie Stammespolitik mit Briefpapier.

Das Grundgesetz spiegelt das. Art. 1 GG – die Menschenwürde – gilt für Menschen, nicht für Deutsche. Art. 16a GG garantiert das Asylrecht. Diese Artikel sind völkerrechtlich eingebettet: in die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention, die EU-Grundrechtecharta.

Migrationsforscherin Valeria Hänsel von Medico International stellt fest, dass die rechtswidrigen Zurückweisungen an deutschen Grenzen ein Signal gesetzt haben: eines der einflussreichsten Länder der EU sei bereit, Europarecht und Völkerrecht zu brechen. Das animiere andere Regierungen dazu, ebenfalls das Asylrecht auszusetzen. Was im Sinne Allgemeiner Menschenrechte illegitim ist - selbst wenn so getan wird, als ginge es ja darum, nun jene auszusieben, die sowieso keine Chance hätten, Asyl gewährt zu bekommen. Da sich zumindest die Regierungslogik jedoch an Herkunftsländern, nicht an Einzelfallentscheidungen orientiert, ersetzt sie zugleich Individualrechte durch Herkunftskonstruktionen. Mit fatalen Folgen, wenn man sich zum Beispiel die Behandlung von Queers im Senegal, in Georgien oder Tunesien anschaut.

Das alles ist keine Kleinigkeit. Habermas’ Rechtsbegründung ist ausdrücklich an das Völkerrecht angebunden – in späteren Werken wie Die Einbeziehung des Anderen (1996) entwickelt er die Argumentation, dass staatliches Recht seine Legitimität nur dann behalten kann, wenn es im Einklang mit universellen Menschenrechtsnormen steht. Wer Menschenrechte als lediglich optional zu berücksichtigen behandelt, strebt ptionale Legitimität an. Kurz: er kann sein Handeln letztlich nicht legitimieren, sondern nur mit der Form von Gewalt durchsetzen, die ihm gerade in den Kram passt.

Wenn Bücher verkaufen zum Verfassungsschutzfall wird

Das absurdeste Kapitel dieser Exekutiv-Selbstermächtigung spielt sich gerade im Literaturbereich ab. Kulturstaatsminister Wolfram Weimer ließ beim Verfassungsschutz anfragen, ob Erkenntnisse über mehrere Buchhandlungen vorlägen - jedoch nicht, welche denn nun. Er wolle checken, ob sie von „Extremistinnen” unterwandert sind.

“Extremismus” als Begriff schillert und steht schon lange in der Kritik. Das Verfassungsgericht begreift ihn als das, das die “Freiheitlich Demokratische Grundordnung ablehnt oder sie beseitigen will”. Zur FDGO zählt es (ganz wie bei Habermas): Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Parlamentarismus, Mehrparteiensystem, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit.

Man kann sich angesichts der vorherigen Ausführungen schon fragen, wer all das derzeit ablehnt - und auch, wie Buchhändler das überhaupt machen könnten, die FDGO beseitigen zu wollen. Wenn sie solche Bestrebungen denn hätten.

Das spielt eine Rolle hinsichtlich der Prüfung eines Verbotsverfahrens der AfD. Im Falle des zweiten Verfahrens zu einem möglichen NPD-Verbot entschied das Verfassungsgericht, dass die NPD keine reale Gefahr darstelle, ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch durchzusetzen. Sie sei schlicht zu klein, zu bedeutungslos, zu weit von jeder Machtposition entfernt, um sie im Staat zu realsieren.

Nun will selbst Weimer diese Buchhandlungen - zumindest noch - nicht verbieten lassen. Er rückt sie aber in die Nähe der NPD, wenn er ihnen “Extremismus” andichtet. Also einer Partei mit Programm. Obgleich meines Wissens die Abfrage beim Verfassungsschutz gar nicht darauf zielte, Extremismus zu diagnostizieren - nur, ob irgendetwas vorläge.

Ein anderes Kriterium für Extremismus, das häufig genannt wird, betrifft Gewaltbereitschaft. Sich nun Buchhändler spontan als den Schwarzen Block bei einer Demo 1982 zu imaginieren, das mag eine beeindruckende Fantasie-Leistung sein. Aber eigene Hirngespinste, als Kriterium für das Verhalten von Buchhändlern?

Weimer führte zudem die Schrift “Deutschland verrecke bitte” als Beispiel für “Extremismus” an, die klein über dem Fenster des “Golden Shop” in Bremen als Graffiti zu lesen ist. Nun lacht bereits das ganze Netz darüber, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle eines Slime-Songs diesem attestierte, im Sinne der Kunstfreiheit legitim zu dichten - in dessen Refrain “Deutschland muss sterben, damit wir leben können” erklang. Es verglich diesen Song explizit mit den “Schlesischen Webern” von Heinrich Heine.

Aber das Lachen bleibt einem im Halse stecken, wenn Weimer so einen Slogan allein als Angriff auf den STAAT interpretiert; so habe ich es zumindest irgendwo gelesen.

Also nicht auf die FDGO. Falls er die kennt. Vermutich schon. “Deutschland” ist ja vieldeutig. In dem Graffiti steht auch nicht “BRD verrecke”. Das könnte tatsächlich ein rechter Slogan sein. Aber was schert sich der oberste Kulturhüter im Lande schon um solche Bedeutungscluster?

Wieder bekommt man den Eindruck, die aktuelle Regierung betrachte den Staat und hier vor allem die Exekutive als der FDGO vorgängig. Siehe oben. Zudem auch der unspezifische Verdacht, mit einem Graffiti belegt, allein schon weit über das hinausgeht, was eine Regierung sich erlauben sollte. Das ist Logik des Gerüchts. Weil Weimer ja gar nicht nachfragte - allen mir bekannten Quellen zufolge -, was beim Verfassungsschutz denn nun für bahnbrechende Erkenntnisse vorliegen würden. Er suggeriert lediglich, es läge eine Einstufung als extremistisch beim Verfassungsschutz vor. Das ist schon heftig für einen Teil der Regierung.

Und wenn eine solche vorläge, dann kann man sich schon fragen, was denn beim Verfassungsschutz los ist. Wie will man das bei einem gemischten Buchhandlungssortiment denn feststellen?

Die Beobachtung selbst – also die Einstufung, nicht die Anfrage nach einem “ob da was ist” – kann erhebliche politische und soziale Konsequenzen nach sich ziehen, wie man gerade im Falle von NGOs sieht. Es liegt viel politische Macht allein in der Klassifizierung - unabhängig von rechtlichen Folgen. Nun freilich gibt es plötzlich Konsequenzen, obwohl noch nicht einmal bekannt ist, was denn nun genau beim Verfassungsschutz so alles gespeichert ist. Und das soll mit der FDGO kompatibel sein, Herr Weimer?

Aber damit nicht genug. Mehr als 1.200 Organisationen und Projekte wurden seit 2020 mit diesem sogenannten Haber-Verfahren durchleuchtet, dem nun auch Buchhandlungen ausgesetzt wurden. Meines Wissens checkt dieses Verfahren nicht, was vorliegt, nur ob etwas vorliegt - wie geschrieben. Und das soll dann legitimer Grund für de facto-Sanktionen durch die Bundesregierung sein, um auf diesem Wege Fördermittelverteilung zu organisieren und solche auch zu entziehen? Wo genau finden sich da nun Rechtsstaat, Grundrechte und geregelte Verfahren wieder, also die FDGO?

Der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber bezeichnete das Haber-Verfahren darum bereits 2019 als „datenschutzrechtswidrig” - es fehle eine hinreichende Rechts- und Ermächtigungsgrundlage.

Innenminister Dobrindt möchte dieses Verfahren dennoch ausweiten: Der Geheimdienst soll häufiger einbezogen werden, wenn NGOs Fördermittel beantragen. Auf welcher Rechtsgrundlage, das wissen wir noch nicht. Ich zumindest nicht. Das wirkt ähnlich wie im Falle des oben skizzierten Grundrechts auf Asyl. Machen wir mal, wir haben schließlich die Macht.

Habermas würde entgegnen: Die Zivilgesellschaft - also genau jener Ort, an dem nach Faktizität und Geltung jene diskursive Willensbildung stattfindet, die Gesetzen erst Legitimität verleiht – wird vermutlich systematisch vom Inlandsgeheimdienst überwacht.

Der Verfassungsschutz wäre in Habermas’ Theorie eigentlich Instrument der Verfassungsverteidigung. Er mutiert so zum Instrument der Einschüchterung der demokratischen Öffentlichkeit. Sollte das etwas das Ziel sein? Von Orban lernen?

Dobrindt, Weimer und das “links”-Label als Immunisierungsstrategie

Kurz vor der Bundestagswahl reichte die Unionsfraktion, unterzeichnet von Merz und Dobrindt persönlich, eine Kleine Anfrage ein, die unter dem Titel „Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen” 551 Fragen zu gemeinnützigen Organisationen stellte – darunter Verbraucherschutz- und Umweltorganisationen, aber auch demokratiefördernde Stiftungen wie die Amadeu Antonio Stiftung. Also alles, was bei X als “links” gilt und von NIUS auch attackiert wird.

Das ist eine semantische Meisterleistung: was Grundrechte noch ernst nimmt, gilt denen meines Erachtens als „links” und damit als politisch verdächtig. Asylrecht ernst nehmen? Links. NGOs, die Demokratie stärken, ja, den diskursiven Humus bilden, damit sie funktionieren kann? Links. Buchhandlungen, die unter anderem linke Literatur verkaufen? Extremismusverdacht. Sozialstaatsprinzip? Links. “Eigentum verpflichtet”? Links. Wahrung der Menschenwürde? Links und sowieso ineffizient. Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit? Vermutlich auch linke Spinnerei. Die sollten lieber alle erheblich mehr und länger arbeiten.

Habermas’ Begriff der „Gleichursprünglichkeit” von Grundrechten und Demokratie besagt: Was Teile der Bundesregierung und ihr Social Media-Vorfeld als „links” etikettieren, ist in Wirklichkeit die universelle Logik des Rechtsstaates selbst.

Menschenwürde ist keine Parteiposition. Das Recht auf geregelte Verfahren ist keine linke Ideologie. Das Non-Refoulement-Gebot der Genfer Konvention ist nicht das Parteiprogramm der Grünen.

Indem man alles, was mit universaler Grundrechtsgeltung zusammenhängt, unter „links” verbucht, betreibt man eine doppelte Entpolitisierung: Man immunisiert die eigene Politik gegen Kritik an der Exekutive (alles nur linke Meinung) und man entleert gleichzeitig den Begriff „links” bis zur Bedeutungslosigkeit. Übrig bleibt: Links = alles, was uns stört. Rechts = Normalzustand. Grundgesetz? Scheint egal zu sein.

Der Staatssouveränismus als Kern des Problems

Was verbindet all das? Eine implizite Staatstheorie, die Habermas als fundamental falsch ausweisen würde: die Vorstellung, dass der Staat das Primäre sei und das Recht das Sekundäre. Dass also die Exekutive wahlweise nach in die Welt hinein erfundenen Notlagen oder aber anhand eigener politischer Präferenzen entscheiden kann, welche Normen gelten – und zwar nicht durch einen demokratisch legitimierten Gesetzgebungsprozess, sondern per Minister- und Staatsministerweisung.

Der Bundestag beschloss, dass die Bundesregierung Staaten künftig per Rechtsverordnung als sichere Herkunftsländer einstufen kann, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss – der Staatsrechtler Thorsten Kingreen hält das für verfassungswidrig.

Das ist kein Detail, sondern strukturell: Die Exekutive ermächtigt sich, Normen zu setzen, die normalerweise parlamentarischer Legitimation bedürften und in der FDGO gründen sollten. Habermas nennt das eine Entkoppelung von Faktizität und Geltung – also von dem, was tatsächlich gilt, und dem, was legitimitätstheoretisch gelten darf.

Wenn der Staat sich selbst zur Bedingung des Grundgesetzes erklärt, statt das Grundgesetz zur Bedingung des Staates, dann ist das kein konservativer Pragmatismus.

Das ist, nach Habermas, nichts anderes als eine Regression hinter die normativen Errungenschaften des modernen Verfassungsstaates.

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Quellen: Habermas, Faktizität und Geltung (Suhrkamp 1992); netzpolitik.org, 06.03.2026; Pro Asyl, 04.06.2025; Legal Tribune Online, 14.05.2025 & 05.12.2025; Deutsches Institut für Menschenrechte, Stellungnahme Juni 2025; Verwaltungsgericht Berlin, Beschl. v. 02.06.2025, VG 6 L 191/25; Amadeu Antonio Stiftung, 26.02.2025; watson.de, 22.07.2025; Bundestag, Plenarprotokoll 05.06.2025

Topic Gesellschaft

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