Immer wieder kommt es in der Praxis im Zusammenhang mit dem Rückgriff nach § 7 UVG zu “Dienstaufsichtsbeschwerden”, mit denen der Schuldner beanstandet, dass die Leistungen nach dem UVG gar nicht rechtmäßig gewährt würden und die Unterhaltsvorschusskasse deshalb gegen ihn nicht vorgehen dürfe. So könnte der Schuldner beispielsweise die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a UVG in Frage stellen. Was könnte darauf geantwortet werden und worauf ist bei der Antwort nicht einzugehen?
Datum
29.04.2023
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