Die kommunalen Vollstreckungsbehörden, die Unterhaltsvorschusskassen und die Beistände sind nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen befugt, der Deutschen Rentenversicherung elektronische Übermittlungsersuchen zu übersenden, d. h. eine „DRV-Auskunft“ durchzuführen (siehe z. B. § 22b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwVG LSA (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre), § 6 Abs. 5 UVG). Für welche Forderungsarten gilt das und bestehen in diesem Zusammenhang gegenüber dem Schuldner Informationspflichten, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit einem Kontenabruf geregelt sind (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)?
Date
28/09/2023
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