Die kommunalen Vollstreckungsbehörden, die Unterhaltsvorschusskassen und die Beistände sind nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen befugt, der Deutschen Rentenversicherung elektronische Übermittlungsersuchen zu übersenden, d. h. eine „DRV-Auskunft“ durchzuführen (siehe z. B. § 22b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwVG LSA (Opens in a new window), § 6 Abs. 5 UVG). Für welche Forderungsarten gilt das und bestehen in diesem Zusammenhang gegenüber dem Schuldner Informationspflichten, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit einem Kontenabruf geregelt sind (Opens in a new window)?
Date
September 28, 2023
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