Passer au contenu principal

Die Neutralitäts-Masche

Wie ein umgedeutetes Verfassungsprinzip zur Waffe gegen die Verfassung aufgerüstet wird

„Neutralität!” ist zum Schlachtruf der sich vollziehenden Faschisierung mutiert. Und wer könnte schon gegen Neutralität sein? Hat das nicht etwas mit „Wertfreiheit“, somit auch „Objektivität“ zu tun, zudem mit einem Staat, der die Freiheit seiner Bürger achtet und schützt?

Genau das ist der Trick. Denn sobald wo auch immer der Rechtsruck beim Namen genannt wird - an der Uni, vor dem Parlament, im Klassenzimmer -, erklingt reflexhaft der Ruf nach „staatlicher Neutralitätspflicht”. Der Begriff als solcher meint je nach Lage drei völlig verschiedene Sachverhalte und bewegt sich verschiedenen rechtlichen Rahmen. Deren Vermischung ist es, die zu antidemokratischen Wirkungstreffern führt.

Dreierlei Neutralität und die Wissenschaftsfreiheit

Es existiert im deutschen Recht eine echte Neutralitätspflicht. Sie heißt Chancengleichheit der Parteien und steht in Art. 21 (i.V.m. Art. 3 und 20) des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat sie in mehreren Verfahren präzisiert - Verfahren, die von der AfD selbst angestrengt wurden. Spannend ist, was genau dort verboten wurde. Im Wanka-Urteil (2018) hatte Bildungsministerin Johanna Wanka der AfD auf der Ministeriums-Website die „Rote Karte” gezeigt. Das galt als Verstoß gegen geltendes Recht. Das BVerfG sah darin eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG, weil die Ministerin ihre Erklärung mit der Autorität des Ministeramts untermauert habe. Im Seehofer-Urteil (2020) nannte Innenminister Seehofer die AfD „staatszersetzend” - in einem Interview, das auf der Ministeriums-Homepage veröffentlicht wurde. Auch das galt als Verstoß. Die Pointe jedoch: Seehofer musste kein Wort zurücknehmen. Beanstandet wurde allein, dass das Ganze auf der amtlichen Website des Ministeriums erschien. Hätte er dasselbe in einer Talkshow geäußert, dann sei das unproblematisch.

Das ist der Kern: Verboten ist der Missbrauch staatlicher Ressourcen im Parteienwettbewerb. Nicht die Kritik. Es gibt kein Recht der AfD, nicht kritisiert zu werden. Weil niemand das Recht hat, nicht kritisiert zu werden.

Eine zweite Variante jener rechtlichen Sphären, in denen keine „Neutralitätspflicht“ gilt: das Verhältnis des Staates gegenüber potenziellen Verfassungsfeinden. Also z.B. die Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Die ist eben nicht von der parteipolitischen Neutralität gedeckt, also der Gewährung von Chancengleichheit.

Es handelt sich um das genaue Gegenteil: der Staat verteidigt seine eigene freiheitlich-demokratische Grundordnung. Beobachten und warnen darf er - und meines Erachtens auch alle, die einen Amtseid geschworen haben z.B. im Falle der Lehre. (Aktueller Stand, Juni 2026: Das Bundesamt hatte die Gesamtpartei im Mai 2025 als „gesichert rechtsextremistisch” eingestuft; das Verwaltungsgericht Köln hat das im Februar 2026 vorläufig zurück auf „Verdachtsfall” gedreht, bis das Hauptsacheverfahren entschieden ist. Mehrere Landesverbände - Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Niedersachsen - gelten als gesichert rechtsextrem, teils gerichtlich bestätigt.) Die „Neutralitätspflicht” taugt also nicht als Schutzschild gegen den Verfassungsschutz.

Bleibt der dritte Anwendungsbereich einer möglichen „Neutralitätspflicht“, und das wurde zum meinem Erstaunen gerade in Berlin zu einem akuten Problem für ein in Freiheit gründendes politisches wie auch Bildungs-System: die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Ja, Hochschulen sind Teil des Staates und als Institution an Neutralität gebunden. Das betrifft jedoch nicht die Inhalte der Lehre, soweit sie nicht gegen die Verfassung verstoßen.

Die TU Berlin hat gerade den Veranstaltern des studentischen Kongresses „Take Back The Future” (rund 1.500 Teilnehmende) mitgeteilt, sie müssten 14 von über 90 Programmpunkten streichen, damit der Kongress stattfinden darf - unter Berufung aufs Neutralitätsgebot.

Auf der Streichliste steht unter anderem ein Vortrag des Soziologen Andreas Kemper über Björn Höcke. Kemper hat eigenem Bekunden zufolge nachgewiesen, dass Höcke unter dem Pseudonym „Landolf Ladig” in Neonazi-Blättern publiziert hat.

Bittere Ironie: Den Befund hat der AfD-Bundesvorstand 2015 und 2017 selbst herangezogen, um gegen Höcke vorzugehen.

Die Organisatoren des Kongresses vermuten, die AfD habe der Uni ein mehrseitiges „Gutachten” mit den zu beanstandenden Punkten geschickt; die TU äußerte sich gegenüber der taz nicht. Schon im November hatten HU und FU ähnliche Treffen abgesagt - und Berlins Wissenschaftssenatorin Ina Czyborra (SPD) stellte danach klar, dass darin kein Neutralitätsverstoß liege: Die Hochschulen bildeten in ihrer Gesamtheit die Bandbreite zulässiger Meinungen ab.

Und eben nicht nur von „Meinungen“. Es geht um begründungsfähige Geltungsansprüche auf Wahrheit und normative Richtigkeit und eine offene Diskussion rund um ästhetische Fragen. Wie kann, was als wahr, richtig oder ästhetisch ge- oder misslungen ausgewiesen wird, gegen die „Neutralität“ des Staates verstoßen? Das kann unwahr, falsch oder schlecht geurteilt sein, aber nicht etwa nicht „neutral“ genug. Es können spezifische Regeln, wie sich Objektivität konstituiert oder wann Wertfreiheit betroffen ist und wann nicht diskutiert werden, jedoch als Forschungsgegenstand in den Wissenschaften selbst, so z.B. in der Wissenschaftstheorie oder im Falle methodischer Fragen. Diese Debatten jedoch sind nichts, was der Staat im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit unterbinden dürfte, wenn nicht offenkundig Verfassungsgrundsätze wie die Freiheit von Diskriminierung betroffen sind.

Würde wer auch immer die TU gerade regiert, ein flammendes Plädoyer gegen die AfD als Aussage der Universität selbst auf seiner Homepage veröffentlichen - das ginge nicht. Im Rahmen der Veranstaltungen selbst gilt aber kein Diskursverbot in Fragen nach Wahrheit und normativer Richtigkeit, sondern Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, die sich auch politisch positionieren darf. Begründet ein Wissenschaftler seine Perspektive auf die AfD, dann übt er keine Regierungspolitik aus, die Chancengleichheit zwischen Parteien gefährden würde.

Genau das praktiziert m.E. nun aber die TU-Leitung, indem sie Kritik an der AfD in ihren Räumen verbietet.

Wer die exekutive Parteien-Neutralität auf wissenschaftliche Rede überträgt, schützt nicht die Neutralität - er beschädigt die Freiheit der Wissenschaft wie auch der Lehre. Eine angebliche Neutralität, die Antifaschismus aus dem Hörsaal verweist, ist selbst eine Positionierung - eine gegen den Antifaschismus. Also keine Seminare zur „Weißen Rose“ mehr, die “Edelweißpiraten” nunmehr tabu? Hannah Arendt und Jürgen Habermas raus aus den Hörsälen?

Was „Neutralität” hieße, wenn die AfD selbst regierte

Die Neutralitätspflicht bindet den Staat, nicht die Parteien. Eine Partei darf parteiisch sein - das ist laut Art. 21 ihr Job. Ein Wahlprogramm kann eine Pflicht, die für Parteien gar nicht gilt, eben auch nicht „verletzen”.

Spannend wird die Frage deshalb in anderer Hinsicht: Was würde die AfD im Rahmen der Staatsmacht tun, wenn sie die Exekutive stellte?

Da ist in den Programmen Klartext zu lesen. Die „traditionelle Familie” aus Vater, Mutter, Kind wird zur „Keimzelle der Gesellschaft” und zum Leitbild erklärt. Ist das neutral? „Frühsexualisierung“, was immer das sein soll, würde „beendet“ (als habe sie je stattgefunden). Die staatliche Förderung entsprechender Projekte würde sofort gestoppt. Welche staatlichen Programme fördern denn “Frühsexualisierung”? Ist der besondere Schutz (nicht die Präferenz) der Familie gemeint, weil Kinder Mutter und Vater beim Knutschen zuschauen oder auch mal einen “Tatort”? Eltern sollen der AfD zufolge ein Vetorecht bei der Sexualerziehung bekommen - weil Wissensvermittlung in Schulen nunmehr verboten ist? Die “einseitige Hervorhebung von Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit im Unterricht” wird abgelehnt (als habe es je irgendwo eine solche „einseitige Hervorhebung“ gegeben). Gender Studies sollen abgeschafft werden (die AfD nennt sie gern „verfassungsfeindlich” - aber warum?) - ein Eingriff in die Hochschulautonomie und Wissenschaftsfreiheit bzw. ein Forschungsverbot. Das Wahlprogramm in Sachsen-Anhalt will alle Programme einstellen, die Kinder vor der Pubertät mit „devianten Formen von Sexualität” „konfrontieren“, was ein klares Votum gegen den Diskriminierungsschutz des GG darstellt und eben nicht “neutral” ist - worunter zudem ausdrücklich auch „Gender” fiele, was ja nichts anderes als „Geschlecht“ meint.

Das ist nicht “Neutralität”. Es sei denn, die AfD wolle unterbinden, dass Menschen überhaupt Geschlechter zugewiesen werden, was ich bezweifele. Genau das wäre aber konsequent „neutral“: gar kein Geschlechtseintrag, und mit 18 können sich alle frei entscheiden.

Was die AfD stattdessen proklamiert ist ein Staat, der in exakt der Frage konkurrierender Weltbilder, aus er sich angeblich heraushalten soll, mit voller Wucht eine Seite ergreift. „Gender-Ideologie raus aus den Schulen” - aber das rigide Rollenmodell rein.

Die geforderte „Neutralität” ist eine Einbahnstraße: scharfes Schwert gegen die Inhalte der anderen, zu den eigenen Inhalten darf sich noch nicht mal mehr kritisch geäußert werden, ohne sanktioniert zu werden. Neutralität gilt für dich, den totalitären Bekenntnisstaat fordere ich für mich.

Die Regenbogenflagge ist keine „konkurrierende Weltanschauung“

Daran anschließend das heißeste Eisen: „Regenbogenflaggen runter von öffentlichen Gebäuden!“ Die damit korrespondierende Praxis übernehmen mutmaßliche AfD-Wähler*innen ständig selbst, indem sie solche stehlen und manchmal auch verbrennen.

Das scheinbare Argument der AfD gegen die Regenbogenflagge auf öffentlichen Gebäuden lautet: Sie sei ein „weltanschauliches Symbol”, und der Staat müsse weltanschaulich neutral sein.

Das ist eine suggestive Behauptung ohne Grundlage - das gilt auch für Sie, Frau Klöckner. Die weltanschaulich-religiöse Neutralität bedeutet, dass der Staat zwischen konkurrierenden Religionen und Weltanschauungen nicht Partei ergreift, also z.B. einseitig christliche Symbole gegenüber islamischen oder jüdischen präferiert, was streng genommen auch Feiertage beträfe - und das gilt innerhalb des Verfassungsrahmens. Sie bedeutet gerade nicht Neutralität gegenüber den Wertentscheidungen der Verfassung selbst.

Und genau dafür steht die Regenbogen-Flagge: für Menschenwürde (Art. 1), für die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1) und für Diskriminierungsschutz (Art. 3 Abs. 3). Das ist kein vager „Toleranz”-Vibe oder „woke“-Ideologie. Das ist konkretisiertes Verfassungsrecht - vom Bundesverfassungsgericht ausführlich begründet z.B. im Falle der Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften, in der Entscheidung zur „dritten Option” (2017) im Falle von Intergeschlechtlichkeit und zur geschlechtlichen Selbstbestimmung.

Der entscheidende Unterschied, den die AfD verwischt: Die Flagge nimmt niemandem etwas weg. Sie proklamiert lediglich die Grundrechte der Verfassung selbst. Sie fordert kein Eheverbot für Heteros, keine Zwangs-Geschlechtsangleichung aller gleichermaßen zu was auch immer, keine Auflösung von Hetero-Familien, keine Predigtverbote von Kanzeln, keine sofortige Schließung des Kölner Doms und aller Moscheen (zu letzterem tendiert vermutlich eher die AfD) - weil man Religion und freie Entfaltung der Persönlichkeit eben auch zusammen leben kann.

Die Regenbogenflagge verlangt den gleichen Schutz - nicht dessen Entzug in anderen Fällen. Dann wehte sie im “konkurrierenden” Sinne. Eine Position, die gleichen Schutz verweigert, ist deshalb keine gleichrangige Weltanschauung, zwischen der und der Flagge der Staat fein säuberlich abzuwägen hätte - sondern selbst eine, die in Konkurrenz zu anderen Weltanschauungen tritt. Was im Falle einer AfD-Regierung wohl zu erwarten wäre (im Falle der CDU passiert das im Falle linker Buchhandlungen ja auch schon).

Die Regenbogenflagge ist Ausdruck der Grundrechtsartikel der Verfassung, ein Ausdruck, der auch nicht durch eine Flagge, die für alle stehen würde, mal eben so aufgehoben würde - solange Queers diskriminiert werden, was angesichts einer Zunahme queerfeindlicher Gewalt offenkundig der Fall ist. Das käme einem Votum gegen den Diskriminierungsschutzes des GG gleich, liebe Frau Klöckner. Die Regenbogenflagge ist eine Ergänzung zu schwarz/rot/gold.

Bevor nun jemand mit der Religionsfreiheit argumentiert: Eine Kirche darf die Ehe als Mann-Frau-Bund glauben und predigen - das schützt Art. 4, niemand wird zu irgendeiner Segnung gezwungen.

Was nicht geht, das ist der Anspruch, der Staat oder das allgemeine Recht müsse diese Ungleichbehandlung übernehmen. Genau diese Grenze hat der Europäische Gerichtshof gezogen: In Egenberger und IR (beide 2018) hat er das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der unionsrechtlichen Antidiskriminierung untergeordnet, und in der Linie Maruko/Römer die Diskriminierung wegen sexueller Orientierung konsequent untersagt. Glaubensinhalt: geschützt. Anspruch auf staatliche Diskriminierung: nicht geschützt. Es gibt kein „einerseits, andererseits“ in dieser Frage, keine zwei Seiten, die durch die Verfassung und Europarecht gedeckt würden.

Eine notwendige Ergänzung am Rande, weil sie das Muster perfekt zeigt und in diesem Zusammenhang oft angeführt wird: Es gab nie eine Forderung nach flächendeckendem Zwang zum Gendern in Behörden. Dieses Schreckgespenst ist frei erfunden.

Die tatsächliche staatliche Einmischung in die Sprache läuft genau gegenteilig - als Genderverbot. Bayern verbietet seit April 2024 geschlechtersensible Sonderzeichen in Schulen, Hochschulen und Behörden; Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben Vergleichbares, Hessen plant es (getragen übrigens von CDU/CSU - aber haargenau auf AfD-Linie).

Rechtswissenschaftler merkten schon an, dass ein Genderverbot an Hochschulen mit der Wissenschaftsfreiheit kollidiert. Soll heißen: Der Staat schreibt sehr wohl Sprache vor - nur eben das Verbot, nicht das Gebot. „Man zwingt uns zum Gendern” ist die Verkehrung der Realität in ihr Gegenteil. Genderverbote verstoßen meines Erachtens tatsächlich gegen die „Neutralitätspflicht“ in weltanschaulichen Fragen, auch dann, wenn sie sich auf „Rechtsschreibung“ berufen - weil der ideologiegetriebene Kontext offenkundig ist. Der Staat macht sich so eine rechte, weltweit forcierte Weltanschauung zu eigen.

Rechte für uns, die AfD, aber nicht für andere - der offenkundige Widerspruch

Die AfD beruft sich auf die Chancengleichheit - eine Verfassungsgarantie - für sich selbst. Und juristisch behält sie die auch, selbst wenn sie der Verfassung gegenüber feindlich auftritt. Das ist das sogenannte Parteienprivileg: Eine Partei verliert ihre Rechte erst, wenn das Bundesverfassungsgericht sie förmlich verbietet. Bis dahin: volle Rechte. Sie sägt sich also nicht juristisch den Ast ab.

Aber auf der Ebene des Prinzipiellen sieht es anders aus. Grundrechte sind universell begründet. Art. 1 Abs. 2 bindet Deutschland ausdrücklich an die „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft”. Das sind - durch den Rekurs auf die Allgemeinen Menschenrechte - eben universelle Prinzipien, auch wenn schon versucht wurde, daraus exklusive „Deutschenrechte“ abzuleiten. Es gibt Privilegien, die man nur durch die Staatsbürgerschaft erwirbt - die Grundrechte gelten jedoch im normativen, leider oft nicht tatsächlichen Sinne für alle Menschen.

Wer aber ein so universell begründetes Recht für sich einfordert und es anderen verweigert, gerät in einen glasklaren Selbstwiderspruch. Man beruft sich auf das Prinzip, das einem den Anspruch überhaupt erst begründet - und stellt es zugleich in Frage, wenn es um die Rechte anderer geht.

Das ist im Kern die alte kantische Frage: Kann ich meine Maxime, also meinen Handlungsgrund, widerspruchsfrei verallgemeinern? Bei einem Recht, das jedem als Mensch zusteht, lautet die Antwort: nein, eben nicht. Daran hat sich die AfD (und auch die CDU/CSU) zu halten. Tun sie das?

Der einzige Fluchtweg wäre, zu behaupten, die anderen seien gar nicht relevant gleich - minderberechtigt. Und für würdebasierte Rechte ist dieser Ausgang versperrt, weil die Würde nach Art. 1 jedem Menschen qua Mensch zukommt, nicht nach Herkunft, Volkszugehörigkeit, sexueller Orientierung oder aufgrund der Abwesenheit von Behinderungen. Lesen Sie hier genau hin, Wolfram Weiner, Sie als das personifizierte Gehäuse der Eigentlichkeit, und anschließend noch einmal das, was sie selbst publizieren.

Genau dieser Versuch, Universalität durch Gruppenzugehörigkeit zu ersetzen, ist das, was der Verfassungsschutz im Falle „ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnis” der Partei für potenziell verfassungswidrig hält.

Der Widerspruch ist also kein Zufall - er leitet die AfD-Ideologie selbst an, wenn ihre Vertreter z.B., zwischen „echten“ und „unechten“, Weimer würde vermutlich sagen „eigentlichen“ und „uneigentlichen“, Deutschen unterscheiden.

Neutral gegenüber der eigenen Verfassung?

Konsequent zu Ende gedacht, fordert die „Neutralitätspflicht”-Rhetorik vom Staat, sich neutral gegenüber seiner eigenen Verfassung zu verhalten. Neutral hinsichtlich Menschenwürde und ihrer Verletzung, gegenüber Gleichheit und Diskriminierung - unparteiisch gegenüber sich selbst.

Nur: Das Grundgesetz ist die Geschäfts- und Legitimationsgrundlage dieses Staates. Ein Staat, der seinen eigenen Grundwerten gegenüber sich neutral verhielte, sägte den Ast ab, auf dem er sitzt - er hätte gar keinen Grund mehr, überhaupt zu existieren, geschweige denn, Steuern einzutreiben oder Wahlen abzuhalten.

Deshalb ist die deutsche Demokratie als wehrhafte Demokratie zumindest intendiert, wenn auch empirisch dieses Prinzip aktuell eher nicht verfolgt wird. Art. 79 Abs. 3 stellt die Menschenwürde und die Grundprinzipien jedoch unter eine Ewigkeitsgarantie. Sie können nicht per Mehrheit abgeschafft werden. Art. 21 Abs. 2 erlaubt das Verbot verfassungsfeindlicher Parteien. Art. 21 Abs. 3 erlaubt, ihnen das Steuergeld zu streichen (so geschehen 2024 gegen „Die Heimat”, die frühere NPD). Art. 18 proklamiert die Verwirkung von Grundrechten. Das ist keine Lücke im System und auch nicht “woke” - das ist das System.

Und so schließt sich der Kreis. „Neutralität” klingt nach Fairness und Bescheidenheit. Wie sie aktuell von rechts und selbsterklärter “Mitte” interpretiert wird, läuft es auf das Gegenteil hinaus: die Aufforderung an den Staat, seine eigenen Grundlagen zu ignorieren - während die fordernde Partei sich jede Freiheit nimmt, die eigenen Anliegen durchzudrücken.

Nimmt man das Prinzip hingegen ernst - universell, für alle, ohne Ausnahme - schützt es die, die als „nicht neutral” neuerdings aus Hörsälen heraus komplementiert werden.

Neutralität ist kein Tarnumhang für die Abschaffung der Verfassung. Sie ist eine ihrer Spielregeln. Und Spielregeln gelten auch für die, die sie am lautesten gegen andere ins Feld führen.

Quellen u.a.:

BVerfG, Urteile zu Wanka (2 BvE 1/16, 2018) und Seehofer (2 BvE 1/19, 2020); VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 zur Einstufung der AfD; taz, „Antifaschistischer Kongress in Berlin: TU streicht Vorträge gegen die AfD” (10.06.2026); EuGH, Egenberger (C-414/16) und IR (C-68/17); AfD-Wahl- und Grundsatzprogramme (Bund, Sachsen, Sachsen-Anhalt); Berichterstattung zu Genderverboten in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Hessen.

Sujet Gesellschaft

0 commentaire

Vous voulez être le·la premier·ère à écrire un commentaire ?
Devenez membre de Bettges - Essays zu Kunst-, Medien- und Sozialphilosophie et lancez la conversation.
Adhérer