Zur Entscheidung des BGH, Beschluss vom 12.06.2024, Az. VII ZB 24/23 (Öffnet in neuem Fenster), wie der pfandfreie Betrag bei der Unterhaltsvollstreckung zu berechnen ist, wenn ein beim Schuldner lebendes Kind Leistungen nach dem UVG erhält, und meinem Blog-Beitrag vom 24.08.2024 (Öffnet in neuem Fenster) kam noch die Frage nach dem Ausfüllen des amtlichen Formulars auf.
Datum
24.10.2024
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