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Kontenabruf durch Vollstreckungsbehörden im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft

Weitgehend bekannt ist, dass kommunale Vollstreckungsbehörden einen Kontenabruf (Öffnet in neuem Fenster) vor allem für die Beitreibung von Realsteuern durchführen dürfen (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (Öffnet in neuem Fenster)). Teilweise wird in der Praxis aber übersehen, dass diese Befugnisse in den letzten Jahren mehrfach erweitert wurden.

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