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Bahnbrechend: „Like“ auf Facebook führt zu letztinstanzlicher Verurteilung

Es gehörte im Bereich Hass im Netz sicherlich zu einer der meistdiskutierten Fragen: Ist das „Liken“ eines strafbaren Beitrags auf Facebook strafbar? Darüber wurde heftig gestritten. Während für technische Auskenner von Anfang an klar war, dass jedes „Like“ zu einer unmittelbaren Aktivierung des Facebook-Algorithmus führt und damit die Verbreitung des Beitrags befördert, stellten manche die Haftbarkeit in Abrede. 

Nun wurde die Frage vom Oberlandesgericht Wien entschieden. In einem bahnbrechenden Urteil, das am Ende eines langen Strafprozesses stand, hielt das OLG am 12. Februar 2026 fest, dass das Liken einer strafrechtlich relevanten Äußerung zu bestrafen ist. Mit diesem Urteil kommt es zu deutlich mehr Rechtssicherheit für Opfer von Hass im Netz, die sich gegen alle Verbreiter rechtlich zur Wehr setzen.

OLG Wien stellt Strafbarkeit nun letztinstanzlich klar

Bereits beim Landesgericht für Strafsachen Wien erfolgte eine Verurteilung wegen des Likens. Dagegen berief jedoch die angeklagte Person, sodass das OLG Wien nun das letzte Wort hatte – letztinstanzlich, denn ein Gang zum OGH ist nicht möglich. Dieses Urteil wird auch große Auswirkungen auf die Ahndung von rechten Hetzkampagnen im digitalen Raum haben, wie Veronika und Sebastian Bohrn Mena betonen:

Wir mussten uns in den letzten Monaten oftmals anhören, dass wir überschießend agieren würden, wenn wir auch jene rechtlich ahnden, die einen Gewaltaufruf, eine Drohung oder eine üble Nachrede gegen uns mit einem ‚Like‘ markierten. Dabei sollte allen klar sein, dass es dieser öffentlich sichtbare digitale Applaus ist, der Fällen von digitaler Gewalt erst ihren algorithmischen Schwung verleiht. Dass das OLG Wien nun klargestellt hat, dass ein Like kein Kavaliersdelikt ist, sondern genauso bestraft wird wie die Äußerung selbst, ist beruhigend. Wir hoffen, dass möglichst viele Menschen künftig nicht mehr den Daumen heben, wenn ihre Mitmenschen im Netz vom Hass regelrecht zerstört werden“, so Veronika und Sebastian Bohrn Mena.

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Auch der Medieninhaber muss veröffentlichen

Der konkrete Fall: Im April 2024 kommentierte eine Person auf der Facebook-Seite eines Boulevardmediums, den im Titel genannten Protagonisten des Artikels mit dem Ausdruck „Was für ein Arsch!“. Dieser Kommentar wurde mehrfach geliked, unter anderem von einer Person, die deswegen einige Monate später vom Protagonisten des Artikels verklagt wurde. Dagegen setzte sich die Person, gemeinsam mit dem Boulevard-Medium, in dem das Like veröffentlicht wurde, rechtlich zur Wehr.

Wegen des Likes wollte der Privatankläger außerdem gerichtlich angeordnet haben, dass das Medium das Urteil auf seiner Facebook-Seite, dem digitalen „Tatort“, veröffentlichen muss. Das Landesgericht lehnte dies ab, weil es meinte, eine solche Maßnahme gegen ein reichweitenstarkes Medium nur wegen eines Likes sei unverhältnismäßig. Doch knapp zwei Jahre später, im Februar 2026, stellte das Oberlandesgericht Wien nun fest: Ein Like ist strafbar. Und der Medieninhaber muss veröffentlichen.

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Für den eigentlichen Verfasser des beleidigenden Kommentars, der Gegenstand des Likes war, hatte die Sache weniger spürbare Konsequenzen. Er hatte sich wohlweislich beim Privatankläger entschuldigt und ihm einen Vergleichsbetrag bezahlt der, um etliches geringer war als die nunmehrigen Verfahrenskosten der likenden Person.

RA Kerschbaumer: „Wendepunkt im Kampf gegen Hass im Netz“

Dazu Rechtsanwalt Dr. Robert Kerschbaumer, der sowohl den Kläger im gegenständlichen Fall rechtlich vertrat als auch Veronika und Sebastian Bohrn Mena in ihrem Kampf gegen digitale Gewalt unterstützt:

Dieses Urteil des OLG Wien markiert einen Wendepunkt im Kampf gegen Hass im Netz: Es räumt mit dem Irrglauben auf, ein ‚Like‘ sei eine harmlose Geste. Der Algorithmus unterscheidet nicht zwischen einem Kommentar und einem Like - und ab sofort tut es auch die österreichische Justiz nicht mehr. Besonders schmerzhaft für die Täter: Neben der Strafe trifft sie nun die volle finanzielle Wucht der Urteilsveröffentlichung. Die Verpflichtung, die Kosten für die Veröffentlichung des Schuldspruchs im reichweitenstarken Medium der Tatbegehung zu tragen, stellt sicher, dass digitale Zivilcourage kein leeres Wort bleibt, sondern Beleidigungen im Netz für die Verursacher auch schmerzhafte Kostenfolgen haben. Wer Hass verbreitet, zahlt dafür, dass die Öffentlichkeit davon erfährt.”

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