[Erweitere Fassung vom 26.04.2024] In der Verwaltungsvollstreckung kommt es hin und wieder, vor dass der Lohn des Schuldners (A) gepfändet wurde und sich später herausstellt, dass der Schuldner ein weiteres Arbeitseinkommen (B) bezieht. Dabei kann es sich auch um eine bloße Nebentätigkeit handeln. In diesem Fall sollte die Vollstreckungsbehörde das weitere Arbeitseinkommen (B) pfänden und in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Zusammenrechnung mit dem bereits gepfändeten Lohn nach § 850e Nr. 2 ZPO (Abre numa nova janela) anordnen. Außerd (Abre numa nova janela)em muss die Zusammenrechnung gegenüber dem ersten Arbeitgeber (A) mit einem separaten Bescheid angeordnet werden. Tenor und Begründung eines entsprechendes Bescheides könnten wie folgt formuliert werden: