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Wie funktioniert das mit der Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungs-Beiträgen!

Du kannst jedes Jahr erneut und grundsätzlich wieder eine Vorauszahlung leisten, um die steuerliche Absetzbarkeit zu optimieren. Auch wen Du im letzten Jahr bereits 12 Monate vorausbezahlt hattest. ​

Regelung zur Vorauszahlung

Steuerlich ist die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG begrenzt. Du kannst im Jahr der Zahlung (z. B. 2026) maximal das Dreifache der für dieses Jahr vertraglich geschuldeten Beiträge für künftige Jahre vorauszahlen.​

Deine konkrete Situation

Wenn Du 2025 bereits 12 Monatsbeiträge für 2026 vorausgezahlt hast, werden diese im Jahr 2026 rechnerisch verbraucht. Für das neue Kalenderjahr 2026 gilt:​

  • Zulässiges Volumen: Du darfst Ende 2026 erneut bis zu 3 Jahresbeiträge (36 Monate) für die Zukunft (2027, 2028, 2029) im Voraus bezahlen.​

  • Effekt: Da Du für 2026 durch die Vorauszahlung aus 2025 keine laufenden Beiträge mehr leisten mußt, schaffst Du in 2026 "Platz" für andere Sonderausgaben (z. B. Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherungen), die sonst unter dem Höchstbetrag von 1.900 € bzw. 2.800 € wegfallen würden.​

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