Die kommunale Vollstreckungsbehörden und die Unterhaltsvorschusskassen sind nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen befugt, einen Kontenabruf durchzuführen. Das gilt nach maßgabe der jeweiligen Vorschriften
für Realsteuern (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (Si apre in una nuova finestra)),
für andere Forderungen, die der Verwaltungsvollstreckung unterliegen, im Zusammenhang mit der Vermögensauskunf (§ 93 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 bis 3 AO (Si apre in una nuova finestra)),
bei einer Zustimmung des Schuldners (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 AO (Si apre in una nuova finestra)) und
beim Vollzug von § 7 UVG (§ 6 Abs. 6 UVG).
In diesem Zusammenhang bestehen gegenüber dem Schuldner verschiedene Informationspflichten. Doch was heißt das genau?
Data
12/09/2023
0 commenti
Vuoi essere la prima persona a commentare?
Abbonati a Martin Benner (#HoltDasGeldRein) e avvia una conversazione.