Die kommunalen Vollstreckungsbehörden, die Unterhaltsvorschusskassen und die Beistände sind nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen befugt, der Deutschen Rentenversicherung elektronische Übermittlungsersuchen zu übersenden, d. h. eine „DRV-Auskunft“ durchzuführen (siehe z. B. § 22b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwVG LSA (Si apre in una nuova finestra), § 6 Abs. 5 UVG). Für welche Forderungsarten gilt das und bestehen in diesem Zusammenhang gegenüber dem Schuldner Informationspflichten, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit einem Kontenabruf geregelt sind (Si apre in una nuova finestra)?
Data
28/09/2023
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