Die kommunalen Vollstreckungsbehörden, die Unterhaltsvorschusskassen und die Beistände sind nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen befugt, der Deutschen Rentenversicherung elektronische Übermittlungsersuchen zu übersenden, d. h. eine „DRV-Auskunft“ durchzuführen (siehe z. B. § 22b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwVG LSA (Abre numa nova janela), § 6 Abs. 5 UVG). Für welche Forderungsarten gilt das und bestehen in diesem Zusammenhang gegenüber dem Schuldner Informationspflichten, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit einem Kontenabruf geregelt sind (Abre numa nova janela)?
Data
28/09/2023
0 comentários
Gostaria de ser o primeiro a escrever um comentário?
Torne-se membro de Martin Benner (#HoltDasGeldRein) e comece a conversa.