Weitgehend bekannt ist, dass kommunale Vollstreckungsbehörden einen Kontenabruf (Öffnet in neuem Fenster) vor allem für die Beitreibung von Realsteuern durchführen dürfen (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (Öffnet in neuem Fenster)). Teilweise wird in der Praxis aber übersehen, dass diese Befugnisse in den letzten Jahren mehrfach erweitert wurden.
Datum
26.08.2023
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