
Das sagt die KI dazu:
Ja, aber nur in sehr engen Grenzen und nicht „frei Schnauze“.
Grundsatz: Elektronische Übermittlung ist Pflicht
Arbeitgeber müssen Lohnsteuerbescheinigungen grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (§ 41b EStG, ELSTER/Lohnprogramm).
Der Arbeitnehmer erhält dann nur einen Ausdruck bzw. eine elektronische Kopie dieses Datensatzes; dieser Ausdruck folgt einem amtlich vorgeschriebenen Muster.
Eine selbst „gebastelte“ Bescheinigung (Word, Excel, eigener Aufbau) ist steuerlich nicht zulässig und wird vom Finanzamt nicht als Lohnsteuerbescheinigung anerkannt.
Du benötigst noch den Zugang zu unseren Inhalten?
Dann fordere hier kostenfrei Deinen Gratis-Zugang an! (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)
Date
25/02/2026
Sujet
Individuelle Themen
0 commentaire
Vous voulez être le·la premier·ère à écrire un commentaire ?
Devenez membre de PLUSIDEE et lancez la conversation.